l. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 201
Weitere Zuschüsse zu dem Kronfideikommissfonds, welche 1859
und 1868 ım Gesammtbetrage von 11, Millionen Thalern verwilligt
wurden, werden aus andern Staatseinkünften gewährt und nehmen
dieselben vorläufig an der durch die Domänen gebotenen speciellen
Sicherheit nicht Theil. Eigenthümlich für Preussen ist, dass in die-
ser Gesammtsumme von 4 Millionen Thalern alle geldlichen Lei-
stungen begriffen sind, welche der Staat der königlichen Familie
gegenüber zu erfüllen hat, indem aus dieser Jahresrente auch der
Unterhalt der ganzen königlichen Familie, einschliesslich der prinz-
lichen Apanagen und Hofstaaten bestritten werden muss.
In mehreren der grössern deutschen konstitutionellen Staaten
ist man im Ganzen dem preussischen Vorbilde gefolgt. In Bayern!,
Württemberg? und Sachsen? ist das Domänen- und Kammer-
gut als Staatsgut anerkannt und wird der Ertrag desselben mit
allen andern Staatseinnahmen, besonders den Steuererträgen voll-
ständig verschmolzen, dem Staatsoberhaupte aber eine bestimmte,
auf den Ertrag der Domänen radicirte Rente überwiesen, welche ent-
weder, wie in Preussen und Bayern, ein für allemal gesetzlich festge-
stellt oder, wie in Württemberg und Sachsen, auf die Regierungszeit
jedes Königs mit der Ständeversammlung vereinbart wird. In an-
dern Staaten hat man das landesherrliche Kammergut als solches. ım
Gegensatze zum eigentlichen Staatsgute, beibehalten, ja esausdrück-
lich für »Familiengut des regierenden Hauses« erklärt,
jedoch dasselbe ın Bezug auf seine Verwaltung und Benutzung mit
dem Finanzwesen des Staates vereinigt und mit dem Fürsten ebenfalls
eine bestimmte Jahresrente vereinbart, sodass hier, abgesehen von
der mehr theoretischen Eigenthumsfrage, thatsächlich dasselbe er-
reicht wird. wie ın den Staaten der ersten Klasse. Hierher gehören
nn ne
! In Bayern ist die Civilliste durch Gesetz betr. die Festsetzung einer per-
manenten Civilliste vom 1. Juli 1834 für alle Zukunft auf 2 350 580 fl. festge-
setzt. (H. Schulze, Hausgesetze B. I. 8. 354,. v. Pözl. $ 1532.
2 yv. Mohl, B. 1. 852. S. 262 ff.
3 In Sachsen werden nach $ 16 der Verfassungsurkunde die Domänen und
Kammergüter zum Staatsgute gerechnet, welches lediglich zu Staatszwecken be-
nutzt wird; nach $ 22 bezieht der König jährlich eine mit den Ständen auf die
Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus der Staatskasse als Civilliste
zur freien ])isposition. Diese Summe wird ausdrücklich bezeichnet »als Aequi-
valent für die den Staatskassen auf die Regierungszeit des Königs überwiesenen
Nutzungen der königlichen Domänengüter«. Neben dem Staatsgute besteht das
Fideikommiss des königlichen Hauses. Von beiden ist das Privatvermögen des
königlichen Hauses zu unterscheiden.