Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

l. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 201 
Weitere Zuschüsse zu dem Kronfideikommissfonds, welche 1859 
und 1868 ım Gesammtbetrage von 11, Millionen Thalern verwilligt 
wurden, werden aus andern Staatseinkünften gewährt und nehmen 
dieselben vorläufig an der durch die Domänen gebotenen speciellen 
Sicherheit nicht Theil. Eigenthümlich für Preussen ist, dass in die- 
ser Gesammtsumme von 4 Millionen Thalern alle geldlichen Lei- 
stungen begriffen sind, welche der Staat der königlichen Familie 
gegenüber zu erfüllen hat, indem aus dieser Jahresrente auch der 
Unterhalt der ganzen königlichen Familie, einschliesslich der prinz- 
lichen Apanagen und Hofstaaten bestritten werden muss. 
In mehreren der grössern deutschen konstitutionellen Staaten 
ist man im Ganzen dem preussischen Vorbilde gefolgt. In Bayern!, 
Württemberg? und Sachsen? ist das Domänen- und Kammer- 
gut als Staatsgut anerkannt und wird der Ertrag desselben mit 
allen andern Staatseinnahmen, besonders den Steuererträgen voll- 
ständig verschmolzen, dem Staatsoberhaupte aber eine bestimmte, 
auf den Ertrag der Domänen radicirte Rente überwiesen, welche ent- 
weder, wie in Preussen und Bayern, ein für allemal gesetzlich festge- 
stellt oder, wie in Württemberg und Sachsen, auf die Regierungszeit 
jedes Königs mit der Ständeversammlung vereinbart wird. In an- 
dern Staaten hat man das landesherrliche Kammergut als solches. ım 
Gegensatze zum eigentlichen Staatsgute, beibehalten, ja esausdrück- 
lich für »Familiengut des regierenden Hauses« erklärt, 
jedoch dasselbe ın Bezug auf seine Verwaltung und Benutzung mit 
dem Finanzwesen des Staates vereinigt und mit dem Fürsten ebenfalls 
eine bestimmte Jahresrente vereinbart, sodass hier, abgesehen von 
der mehr theoretischen Eigenthumsfrage, thatsächlich dasselbe er- 
reicht wird. wie ın den Staaten der ersten Klasse. Hierher gehören 
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! In Bayern ist die Civilliste durch Gesetz betr. die Festsetzung einer per- 
manenten Civilliste vom 1. Juli 1834 für alle Zukunft auf 2 350 580 fl. festge- 
setzt. (H. Schulze, Hausgesetze B. I. 8. 354,. v. Pözl. $ 1532. 
2 yv. Mohl, B. 1. 852. S. 262 ff. 
3 In Sachsen werden nach $ 16 der Verfassungsurkunde die Domänen und 
Kammergüter zum Staatsgute gerechnet, welches lediglich zu Staatszwecken be- 
nutzt wird; nach $ 22 bezieht der König jährlich eine mit den Ständen auf die 
Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus der Staatskasse als Civilliste 
zur freien ])isposition. Diese Summe wird ausdrücklich bezeichnet »als Aequi- 
valent für die den Staatskassen auf die Regierungszeit des Königs überwiesenen 
Nutzungen der königlichen Domänengüter«. Neben dem Staatsgute besteht das 
Fideikommiss des königlichen Hauses. Von beiden ist das Privatvermögen des 
königlichen Hauses zu unterscheiden.
	        
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