Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

t Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 
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A. Ordentliche 'TIhronfolge nach Geblütsrecht. 
1) Das Successionsrecht. 
93. 
a) Abstammung vom ersten Erwerber. 
Zur ‘Ühronfolgeberechtigung gehört vor allem Abstammung von 
dem entscheidenden Ahnherrn oder dem ersten Erwerber der Krone. 
Diesem gegenüber erscheint die Thronfolge jeder Zeit als eine De- 
scendentenfolge. Ascendenten und Seitenverwandte des ersten Er- 
werbers sind ausgeschlossen. Das Descendentenverhältniss muss 
ein leibliches, auf physischer Zeugung beruhendes sein. Die 
Adoption, welche im Thronfolgerecht der römischen Cäsaren und 
den napoleonischen Hausgesetzen eine Rolle spielt, ist dem deut- 
schen Fürstenrechte durchaus fremd (Moser, Familienstaatsrecht 
Th. US. 886). 
Regelmässig ist die deutsche Thronfolge eine agnatische, 
d.h. nur wer lediglich durch Männer vom ersten Erwerber abstammt 
und selbst männlichen Geschlechtes ist, mas a mare, Agnat im 
Sinne des deutschen Rechtes !, ist successionsberechtigt. Ausge- 
schlossen, wenigstens vorläufig und zunächst, sind überall die Wei- 
ber selbst und ihre Nachkommen männlichen und weiblichen Ge- 
schlechtes, die Kognaten. 
Nirgends kann in Deutschland von einem Successionsrechte 
der Kognaten die Rede sein (wie dies nach alten nationalen Rechts- 
anschauungen in England, Spanien und Portugal der Fall ist), so 
lange noch irgend ein successionsfähiges Glied vom Mannsstamme 
des ersten Erwerbers vorhanden ist. 
Nach Grundsätzen des Lehenrechtes, sowohl des einhei- 
mischen, wie des recipirten langobardischen, waren in den lehen- 
baren Territorien zu Reichszeiten die Kognaten ausgeschlossen, 
! Der deutschrechtliche Begriff ist von dem römischen verschieden. Bei den 
Römern wurde die filiafamilias noch zu den Agnaten gezählt, während nach 
deutschem Rechte auch die Tochter Kognatin ist. Beseler, System B. II. 
$132. Häberlin’s Repertorium B. I. S. 111. Art. Agnaten. 
2 Ueber diesen Vorzug des Mannsstammes, welcher mit älteren deutsch- 
rechtlichen Anschauungen zusammenhängt, vergl. Pütters Beiträge zum 
deutschen Staats- und Fürstenrechte Th. II. Nr. 335. Desselben, Rechtsfälle 
B.II. TÜh.1. 8. 119. B. 1. Th.T. S. 159. Dessen primae lineae Cap. II. Be- 
seler, Lehre von den Erbverträgen B. II. 2. 8.265 ff. Reyscher, in der 
Zeitschrift für deutsches Recht B. VI. S. 265. IL. Zimmerle, Das deutsche 
Stammgutssystem, 1556. Herm. Schulze, Das Erb- und Familienrecht der 
fleutschen J)ynastien des Mittelalters. Halle 1871,
	        
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