Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

328 l. Das Landesstaatsrecht. 
mosi etnotabilis defectusexistat, propter quem non deberet 
seu posset homimbus prmciparı. $ 4. In quo casu mhibita sıbi suc- 
cessione secundogenitum — — — volumus successurum«. 
Diese Bestimmung bezieht sich zunächst allerdings auf die Kur- 
fürstenthümer, wurde aber wegen des darin ausgesprochenen allge- 
meinen staatsrechtlichen Prinzips auf alle Reichslande analog an- 
gewendet; sie stellt zunächst alles auf die geistige Unfähigkeit, 
Blödsinn, Wahnsinn, kann aber wegen des allgemeinen Ausdruckes 
»famosı et notabilis defectus« auch auf schwere körperliche Ge- 
brechen bezogen werden. Ein derartiges geistiges oder körperliches 
Gebrechen muss aber schon beim Anfall der Succession vorhanden 
undals unheilbar konstatirt sein. In diesem Falle findet unzwei- 
felhaft Ausschliessung nach gemeinem deutschen Staatsreclıte 
statt; indessen sind fast sämmtliche neueren deutschen Verfassungen 
— Preussen A. 56, Württemberg $ 11—13, Bayern Tit. II $ 9— 
11, 1lIessen-Darmstadt $ 5, Königreich Sachsen $ 9, Oldenburg 
A. 20 — von diesem richtigen Prinzip abgegangen und betrachten 
nicht einmal völlige Geisteskrankheit als Ausschliessungsgrund von 
der Succession, sondern lassen selbst einen unheilbar geisteskranken 
Prinzen zur Thronfolge zu, indem sie auch für solchen Fall nur eine 
Regentschaft anordnen. Ob ın dieser Abweichung von dem ge- 
meinrechtlichen Prinzip em Fortschritt zum Bessern liegt, möchte 
  
  
zu bezweifeln sein. 
2) Die Successionsordnung im Mannsstamme. 
$ 99. 
a) Die Primogenitur. 
Die Untheilbarkeit des Staates und die nothwendige Einheit 
der Staatsgewalt verlangen, «dass aus der ganzen Anzahl der succes- 
sionsfähigen Prinzen, ım Falle der 'Thronerledigung, nur Einer auf 
den Thron berufen werde. Darum ist die Staatssuccession notiwen- 
dig auch Individualsuccession. Diese kann zwar auch in Form des 
Senioratesoder Majorates hergestellt werden; die einzig zweck- 
inässige, dem staatlichen Bedürfnisse entsprechende Successionsart 
ist aber die Prıimogeniturordnung, die, nach mancherlei Un- 
klarheiten und Schwankungen, jetzt mm allen deutsch-monarchischen 
Staaten hausgesetzlich und verfassungsmässig eingeführt 
ist!. Das Wesen dieser Successionsordnung besteht darin, dass der 
! In Preussen durch die berühmte Constitutio Achillea von 1473, durch den 
gerauischen Vertrag von 1603, durch die Verfassungsurkunde von 1850 $51. Im
	        
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