Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Rinleitung 11 
gebung, bezüglich nur in der Form verfassungsändernder Gesetze, 
zu Stande gebracht werden. Dahin gehören alle Bestimmungen 
über die Thronfolge, die Regentschaft, welche aus dem sog. Privat- 
fürstenrecht in das Verfassungsrecht der Staaten übergegangen sind. 
Hausgesetze, soweit sie auf dem \Wege der staatlichen Gesetz- 
gebung zu Stande gekommen sind, können nicht mehr als Erzeug- 
nisse der Autonomie betrachtet werden, sondern fallen unter den 
Begriff wahrer Staatsgesetze. 
II. Ungeschriebenes Recht. 
Das Gewohnheitsrecht hat auf dem Gebiete des Staatsrechtes 
dieselbe Bedeutung, wie auf dem des Privatrechtes. Im Mittel- 
alter beruhte das Staatsrecht des deutschen Reiches, wie der ein- 
zelnen "Territorien, wesentlich auf Gewohnheitsrechten. Heutzu- 
tage ist durch die Thätigkeit der Gesetzgebung, besonders durch 
die Kodifikation des Verfassungsrechtes, das Gewohnheitsrecht 
mehr in den Hintergrund gedrängt, doch muss dessen fortwirkende 
Bedeutung anerkannt werden. Auch die Entstehung neuer Sätze 
des Gewohnheitsrechtes ist nicht ausgeschlossen, soweit nicht 
ausdrückliche Gesetze der einzelnen Staaten die Entstehung des 
Gewohnheitsrechtes einschränken. Auch Observanzen, d.h. 
Gewohnheitsrecht, welches sich im Schoosse öffentlich-rechtlicher 
Verbände bildet, können für das Staatsrecht von Bedeutung sein. 
Dahin gehören z. B. die Observanzen innerhalb des Körpers der 
Volksvertretung in Betreff solcher Verhältnisse, welche durch die 
Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung nicht geregelt sind. 
8 6. 
Anordnung des Stoffes. 
Das eigentliche Thema unserer Darstellung ist das positive 
deutsche Staatsrecht der Gegenwart. Da dasselbe aber nur wissen- 
schaftlich verstanden werden kann, wenn es einerseits mit gewissen 
Grundbegriffen des allgemeinen Staatsrechts in Verbindung gesetzt, 
andrerseits, wenn es aus seinen geschichtlichen Wurzeln erklärt 
wird, so muss der Darstellung des geltenden Rechtes der Gegen- 
wart ein vorbereitender oder propädeutischer Theil vorausgeschickt 
werden. Dieser zerfällt in zwei Bücher: 
Erstes Buch: Grundbegriffe des allgemeinen Staatsrechtes. 
Zweites Buch: Geschichtliche Entwickelung des staat- 
lichen Rechtszustandes ın Deutschland.
	        
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