23658 I. Das Landesstaatsrecht.
nichts besonderes anordnet, müssen die Kosten der Regentschaft.
der Civilliste, Domainenrente, dem Kronfideikommissfonds, kurz
der Kasse, welche der monarchischen Ausstattung und Repräsen-
tation zu dienen bestimmt ist, zur Last geschrieben werden !; doch
bleibt dabei eine besondere Vereinbarung mit den Kammern nicht
ausgeschlossen.
$ 114.
Beendigung der Regentschaft.
Zu unterscheiden ist hier zunächst das Aufhören der Regent-
schaft und das Erlöschen des persönlichen Rechtes des zeitigen
Regenten.
I. Die Regentschaft hört auf:
a, Die ordentliche, wenn der minderjährige Monarch den
Volljährigkeitstermin erreicht hat. Wo der Volljährigkeitstermin
verfassungsmässig festgestellt ist, kann der Monarch denselben
für den 'Thronfolger nicht einseitig verkürzen oder verlängern, son-
dern dies kann nur ın der Form eines verfassungsändernden Gesetzes
geschehen, aber selbst wo dieser Termin nur hausgesetzlich be-
stimmt ist, kann der Monarch nur auf hausgesetzlichem Wege, nicht
durch einseitige Verfügung etwas an dieser Bestimmung ändern ?.
Das schon nach römischem Rechte rein privatrechtliche Institut der
FErtheilung der venia aetatıs ist überhaupt aus dem Gebiete des
öffentlichen Rechtes zu verweisen.
b' Die ausserordentliche Regentschaft, welche durch ein
anderes Hinderniss als die Minderjährigkeit veranlasst worden ist,
hört mit dem Hinwegfallen des Verhinderungsgrundes nur dann von
selbst auf. wenn gar kein Zweifel über die Beseitigung desselben
! So nach dem bayerischen Gesetze vom 1. Juli 1534 A. 5, die Festsetzung
einer permanenten Civilliste betreffend, für den Fall, wenn die Regentschaft
wegen Minderjährigkeit des Königs nöthig wird; ebenso nach der königlich
sächsischen Verfassungsurkunde $ 13, auch die 50 000 Thaler für baaren Re-
präsentationsaufwand sind aus der Civilliste zu gewähren; auch die württem-
bergische Verfassung $ 106 bestimmt, dass die Kosten der Hofhaltung des Reichs-
verwesers aus der Civilliste zu bestreiten sind.
2 Krauta.a.0.1Il.S.249. v.Mohl, Ueber die ständischen Rechte u. s. w.
B. 1. S. 170. Andrer Meinung Zöpfl, B.I. 8.660. 8 237. Es müsste denn aus-
drücklich ein anderer Weg der Mündigkeitserklärung in der Verfassung festge-
stellt sein, wie z. B. in den S. Altenb. Grundges. 1831. $ 15: »Der Herzog selbst
kann von dem an Jahren ältesten Herrn des sächsischen Gesammthauses aller
Linien, nach zurückgelegtem 18. Jahre, unter Zustimmung der bisherigen Vor-
mundschaft und Regentschaft, für grossjährig erklärt werden.« Damit stimmt
überein das S. Meiningische Grundgesetz von 1529. A. 4.