Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

23658 I. Das Landesstaatsrecht. 
nichts besonderes anordnet, müssen die Kosten der Regentschaft. 
der Civilliste, Domainenrente, dem Kronfideikommissfonds, kurz 
der Kasse, welche der monarchischen Ausstattung und Repräsen- 
tation zu dienen bestimmt ist, zur Last geschrieben werden !; doch 
bleibt dabei eine besondere Vereinbarung mit den Kammern nicht 
ausgeschlossen. 
$ 114. 
Beendigung der Regentschaft. 
Zu unterscheiden ist hier zunächst das Aufhören der Regent- 
schaft und das Erlöschen des persönlichen Rechtes des zeitigen 
Regenten. 
I. Die Regentschaft hört auf: 
a, Die ordentliche, wenn der minderjährige Monarch den 
Volljährigkeitstermin erreicht hat. Wo der Volljährigkeitstermin 
verfassungsmässig festgestellt ist, kann der Monarch denselben 
für den 'Thronfolger nicht einseitig verkürzen oder verlängern, son- 
dern dies kann nur ın der Form eines verfassungsändernden Gesetzes 
geschehen, aber selbst wo dieser Termin nur hausgesetzlich be- 
stimmt ist, kann der Monarch nur auf hausgesetzlichem Wege, nicht 
durch einseitige Verfügung etwas an dieser Bestimmung ändern ?. 
Das schon nach römischem Rechte rein privatrechtliche Institut der 
FErtheilung der venia aetatıs ist überhaupt aus dem Gebiete des 
öffentlichen Rechtes zu verweisen. 
b' Die ausserordentliche Regentschaft, welche durch ein 
anderes Hinderniss als die Minderjährigkeit veranlasst worden ist, 
hört mit dem Hinwegfallen des Verhinderungsgrundes nur dann von 
selbst auf. wenn gar kein Zweifel über die Beseitigung desselben 
  
! So nach dem bayerischen Gesetze vom 1. Juli 1534 A. 5, die Festsetzung 
einer permanenten Civilliste betreffend, für den Fall, wenn die Regentschaft 
wegen Minderjährigkeit des Königs nöthig wird; ebenso nach der königlich 
sächsischen Verfassungsurkunde $ 13, auch die 50 000 Thaler für baaren Re- 
präsentationsaufwand sind aus der Civilliste zu gewähren; auch die württem- 
bergische Verfassung $ 106 bestimmt, dass die Kosten der Hofhaltung des Reichs- 
verwesers aus der Civilliste zu bestreiten sind. 
2 Krauta.a.0.1Il.S.249. v.Mohl, Ueber die ständischen Rechte u. s. w. 
B. 1. S. 170. Andrer Meinung Zöpfl, B.I. 8.660. 8 237. Es müsste denn aus- 
drücklich ein anderer Weg der Mündigkeitserklärung in der Verfassung festge- 
stellt sein, wie z. B. in den S. Altenb. Grundges. 1831. $ 15: »Der Herzog selbst 
kann von dem an Jahren ältesten Herrn des sächsischen Gesammthauses aller 
Linien, nach zurückgelegtem 18. Jahre, unter Zustimmung der bisherigen Vor- 
mundschaft und Regentschaft, für grossjährig erklärt werden.« Damit stimmt 
überein das S. Meiningische Grundgesetz von 1529. A. 4.
	        
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