Von den Staatsämtern. 319
welche eine wissenschaftliche Vorbildung voraussetzen, theils wer-
den sie zu mehr mechanischen Aufgaben verwandt und entbehren
jeder Selbständigkeit der Entschliessung. Letztere werden als
Subalterne bezeichnet. Häufig sind dieselben nicht förmlich
angestellt, sondern es ist mit ihnen nur ein Miethvertrag auf Kün-
digung abgeschlossen. Dann entbehren sie des eigentlichen Be-
amtencharakters, welcher ihnen ım Falle einer ordentlichen An-
stellung aber nicht abgesprochen werden kann (wie Jaband
Seite 389 richtig bemerkt).
Indem ın den deutsch-monarchischen Staaten das Bekleiden
von Staatsämtern nicht als allgemeine Staatsbürgerpflicht, nicht als
cin wechselnder Reihedienst, sondern als ein langjährige Vorbe-
reitung erfordernder Lebensberuf aufgefasst wird, so spricht die
rechtliche Präsumtion überall für die Lebenslänglichkeit
ddes übertragenen Amtes, wıe dies von Verfassungen, Staatsdiener-
gesetzen und neuerlich noch vom LReichsbeamtengesetz $ 2 aner-
kannt ist: »Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung
erfolgt ist, gelten dieselben als auf Lebenszeit angestellt«.
Der Pflichtenkreis des Beamten ist nicht, wie man früher bis-
weilen meinte, »eine blosse Votenzürung der staatsbürgerlichen
Ptlichten«, sondern der Beamte kommt durch seinen Eintritt in den
Staatsdienst in ein ganz neues organısches Verhältniss zu dem
Staate und seinem Oberhaupte. Es sind nicht einzelne Leistungen,
wie sie ein Obligirter in einem Kontraktsverhältnisse übernimmt,
sondern ces ist die Iliugabe seiner ganzen Arbeitskraft, welche der
Staat von seinen Beamten verlangt, und nicht blos dieses; der
Beamte soll auch mit seinem Herzen, mit seinem ganzen Interesse
bei senem Amte sein. Er soll sich von dem Geiste scines Amtes,
von dem darin liegenden ethischen Gedanken durchdringen lassen,
er soll den blossen Dienst zu einem hohen sittlichen Berufe erhe-
ben. Dieser über das rein juristische Element hinausgehende An-
spruch ist der Grundgedanke des deutschen Beamtenthums, wie er
auch in den deutschen Gesetzgebungen sich kundgiebt. In jedem
monarchischen Staate sind die Staatsdiener auch Diener des Lan-
desherın, als Staatsoberhauptes, aber nicht seiner Privatperson
zu Privatzwecken, sondern seiner öffentlichrechtlichen Persön-
lichkeit zu öffentlichen oder Staatszwecken. In diesem Sinne ist es
durchaus korrekt, die Staatsbeamten auch als königliche,
grossherzogliche u. w. Beamte zu bezeichnen. Der (besonders