2. Von den Staatsämtern. 321
lediglich auf die secundäre privatrechtliche Seite des Beamtenver-
hältnisses, auf Gehalt, Pension, andere vermögensrechtliche Vor-
theile, und haben für die Begründung des Beamtenverhält-
nisses nureinen präparatorıschen Charakter!. Dieses selbst
kann als ein in erster Linie öffentlichrechtliches Verhältniss nur
durch einen staatsrechtlichen Akt der öffentlichen Gewalt begründet
werden; durch Verabredungen mit Privaten kann an dem Inhalt und
Wesen desselben nichts geändert werden. Auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts können Staat und Privatmann nicht als gleich-
berechtigte Kontrahenten betrachtet werden; vielmehr erscheint die
Staatsgewalt als die einseitig berufende und anstellende Macht, als
die Verleiherin des Amtes, in dessen gesetzlich gegebene Rechts-
sphäre der Einzelne eintritt.
Die Anstellung eines Beamten ist ein Verwaltungsakt der
Regierung, welcher unpassend als lex specialis, als lex collationis
officii bezeichnet wird. Ueber den Anstellungsakt wird stets eine
Urkunde ausgestellt, Bestallung, Patent. Durch die in der Em-
pfangnahme der Anstellungsurkunde enthaltene Erklärung des
Beamten, von seinem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch machen
zu wollen, wird der staatsrechtliche Charakter der Anstellung als
eines Aktes der Exekutive nicht verändert und das Beamtenverhält-
niss erhält damit keine seinen Inhalt bestimmende kontraktliche
Grundlage. (Kanngiesser, Motive a. a. O. S. 30.) »Titel und
Rang, welche mit einem Amte verbunden sind, werden nebst den da-
von abhängenden Vorrechten schon durch die darüber ausgefertigte
Bestallung verliehen« (Allgemeines Landrecht '[h. IL. Tit. 10. 884).
Darunter müssen auch sämmtliche privatrechtliche Ansprüche des
Beamten, besonders sein Recht auf Besoldung verstanden werden.
Auch für die privatrechtliche Seite des Staatsdienerverhältnisses
bedarf es der Annahme eines Vertrags keineswegs, da sehr wohl
auch durch einen einseitigen Akt der Staatsgewalt für die Einzelnen
Privatrechte begründet werden können, wie dies z. B. bei allen
Privilegien der Fall ist.
Es besteht kein Zwang zum Eintritt in den berufsmässigen
Staatsdienst, indem niemand zur Ucbernahme eines besonderen
Opfers für den Staat, noch weniger zur Ergreifung eines ganzen
! Gerade die Analogie des Lehensverhältnisses hätte Laband auf den rich-
tigen Sachverhalt hinweisen können. Auch der Lehensvertrag, contractus feuda-
lis, hat nur einen präparatorischen Charakter als caussa praccedens, das T,chens-
verhältniss selbst wird erst durch die vom Herrn ausgehende Investitur begründet.