398 l. Das Landesstaatsrecht.
1) Da das Amt nicht blos ein Komplex einzelner Leistungen,
sondern ein Lebensberuf ist, welcher die ganze Arbeitskraft des
Beamten ın Anspruch nımmt, so soll sich der Beamte demselben
ganz und ausschliesslich widmen. Daher ist den Beamten der Be-
trieb von bürgerlichen Gewerben, die Vebernahme von Nebenämtern
oder Nebenbeschäftigungen, namentlich solchen, mit denen eine
Remuneration verbunden ist, gar nicht oder nur mit Genehmigung
(ler vorgesetzten Behörde gestattet. Nach neueren Gesetzen 'z. B.
Preussisches Gesetz vom 10. Juni 1874), besonders auch nach dem
Reichsbeamtengesetz $ 16 ist zu dem Eintritt eines Beamten in den
Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb
gerichteten Gesellschaft die gleiche Genehmigung erforderlich,
welche jeder Zeit widerruflich ist; sie darf gar nicht ertheilt wer-
den, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Remu-
neration verbunden ist. Dagegen ist der Beamte verpflichtet, ausser
seinen regelmässigen Amtsgeschäften, Nebenaufträge von Seiten
der vorgesetzten Behörde zu übernehmen, doch dürfen die-
selben nıcht ganz heterogener Natur sein und weder der sonstigen
Wirksamkeit des Beamten noch der Würde des Amtes Eintrag thun.
2) Kein Beamter darf ohne Vorwissen und Grenehmigung seiner
vorgesetzten Behörde den ihm zur Ausübung seines Amtes ange-
wiesenen Ort verlassen; doch kann der Beamte von der Erfüllung
seiner Amtsgeschäfte zeitweilig befreit, »beurlaubt« werden.
Der Urlaub wird dem Beamten auf sein Ansuchen von der vorge-
setzten Dienstbehörde ertheilt. Ueber die Beurlaubungen der Be-
amten und die mit längerem Urlaube verbundenen Gehaltsabzüge
bestehen in jedem Staate besondere Vorschriften. Zum Eintritt in
den Reichstag und, nach den meisten Verfassungen, zum Eintritt in
den Landtag bedürfen Beamte keines Urlaubs.
3) Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforder-
lich oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat der Be-
amte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienst-
verhältniss aufgelöst ist (Reichsbeamtengesetz $ 11).
4) Die Staatsdienergesetze schreiben zum Theil vor, dass die
Beamten zur Eingehung einer Ehe der Genehmigung ihrer vorge-
setzten Behörden bedürfen. Im einigen Staaten hat die Ertheilung
dieser Genehmigung nur den Charakter einer Formalität, so in
Preussen nach der Kabinetsordre vom 9. Juli 1839; in anderen
begnügt man sich mit einer blossen Anzeige z. B.ınBaden,