2. Von den Staatsämtern. 329
landesherrliche Verordnung vom 12. Mai 1873). Ohne eine specielle
Vorschrift kann eine derartige Beschränkung der Beamten nicht an-
genommen werden, wie dieselbe auch dem Reichsbeamtengesetze
unbekannt ıst.
Abgesehen von diesen besonderen Verpflichtungen und Be-
schränkungen ist es selbstverständlich, dass die Staatsdiener auch
alle allgemeinen Staatsbürgerpflichten zu erfüllen haben, soweit nicht
das Gesetz eine Ausnahme für sie feststellt.
$ 132.
3) Verfolgung der Pflichtverletzungen der Beamten !,
Die Staatsdiener können die ihnen obliegenden Verpflichtungen
in verschiedenartigster Weise verletzen. Gegen solche mögliche
Verletzungen müssen dem Staate Reaktionsmittel zu Grebote stehen.
Letztere gehören drei verschiedenen Rechtsgebieten an: a. dem des
Kriminalrechtes, b. dem des Privatrechtes, c. dem des Disciplinar-
rechtes.
a. Die schwersten Pflichtverletzungen der Beamten sind durch
das Strafgesetzbuch in ihrem 'Thatbestand bestimmt und mit pein-
lichen Strafen bedroht. Es hängt ganz von den positiven Bestim-
mungen des Strafgesetzbuches ab, welche Pflichtverletzungen der
Beamten peinlich bestraft werden sollen. Ein allgemeines Princip
lässt sich aus dem Begriff des Staatsamtes nicht herleiten. Die An-
schauungen haben hier in der Gesetzgebung sehr gewechselt. Zu
einer Zeit, wo das Dienstrecht der Beamten noch sehr unentwickelt
war, wurden Vergehen kriminell bestraft, welche jetzt nur unter
die immer mehr ausgebildete Disciplinargewalt fallen. Der That-
bestand eines Amtsverbrechens muss genau festgestellt sein: »nulla
poena sine lege«. Die peinlich strafbaren Verletzungen der Amts-
pflicht sind entweder uneigentliche oder eigentliche Amtsdelikte.
Die ersteren bestehen in Handlungen, welche an sich allgemein
strafbar sind, welche aber mit einer grösseren Strafe bedroht wer-
den, falls ein Beamter sie verübt; die letzteren bestehen in Hand-
1 A.W, Heffter, Ueber Verbrechen und Disciplinarvergehen der Staats-
und Kirchendiener. Neues Archiv des Kriminalrechtes B. XIII. 8. 2S ff. Der-
selbe, Die strafrechtliche und diseiplinarische Stellung der Staats- und Kir-
chendiener. Archiv des Kriminalrechtes. Neue Folge. Jahrgang 1853. 8. 427 ff.
Dollmann, Art. Amtsverbrechen und Amtsvergehen. Staatswörterbuch B. I.
S. 219 ff. Hugo Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechts 2. Aufl. $ 204 ff.
Meves, in Holtzendorff’s Handbuch des deutschen Strafrechtes II.
S. 941 ff. Besonders jetzt Labanda.a. O.$ 41.