330 l. Das Landesstaatsrecht.
lungen, welche nur dann strafbar sind, wenn ein Beamter sie ver-
übt, oder welche thatsächlich nur von Beamten verübt werden
können, so dass es zum wesentlichen Thatbestand gehört, dass der
Thäter ein Beamter ist Dollmann, a.a. O. S. 219. Laband,
a. a. 0.8. 434). Die eigentlichen Amtsdelikte zerfallen wieder in
allgemeine, die ihrer Natur nach von jedem Beamten begangen
werden können, und in besondere, deren Subjekte nur Beamte
einer bestimmten Kategorie sein können. Die peinlich zu bestrafen-
den »Verbrechen und Vergehen im Amte« sind durch Abschnitt
AXVII des deutschen Strafgesetzbuchs gemeinrechtlich festge-
stellt. Ihre Darstellung fällt daher jetzt der Wissenschaft des
Kriminalrechts anheim, da die Beamten hier ganz, wie andere Bür-
ger, nurim Wege eines geordneten strafprocessualischen Verfahrens
verfolgt und bestraft werden können.
b. Eine privatrechtliche Haftbarkeit des Beamten tritt
nur in solchen Fällen ein, wo durch seine pflichtwidrige Handlung
oder Unterlassung jemand einen Vermögensnachtheil erlitten hat,
mag dies der Staat oder eine Privatperson sein. Der durch den Be-
amten verletzte Private muss seine Ansprüche vor den Civilgerich-
ten anbringen. Der Staat kann dies zwar ebenfalls thun, doch stehen
ihm meistens noch schneller wirksame Mittel zu Gebote, indem er
bei Schadenersatzansprüchen einen entsprechenden Theil des Ge-
haltes zurückbehalten und so den Beamten nöthigen darf, gegen ihn
den lechtsweg zu beschreiten. Besondere Bestimmnngen bestehen,
nach dem Vorgang der preussischen Verordnung vom 24. Jan. 1844
in verschiedenen Gresetzgebungen, besonders in dem leichsbeam-
tengesetz, über die Ersatzpflicht der sog. Defekten, zu deren Fest-
stellung und Beitreibung ein eigenthümliches Verfahren eingeführt
worden ist. Man versteht unter einem Defekt »den Fall, dass der
thatsächliche Bestand einer Kasse oder eines Magazines geringer ist,
als der rechnungsmässige Sollbestand.« “regen diese Feststellung
der Verwaltungsbehörde steht aber dem Isjeamten stets der Rechts-
weg offen (Reichsbeamtengesetz $$ 134—148).
3) Recht eigentlich dem Gebiete des Staatsrechtes gehören die
Reaktionsmittel gegen Pflichtverletzungen der Beamten an, welche
der Staat kraft seiner Disciplinargewalt anwendet. Durch den
Anstellungsakt tritt der Staatsdiener in ein eigenthümliches Dienst-
und Pflichtverhältniss zum Staate und unterwirft sich damit einer
besonderen Gewalt des Staates, welche dieser als sein Dienstherr
gegen ihn geltend zu machen berechtigt ist. Aus dieser folgt ein