334 I. Das Landesstaatsrecht.
2) Persönliche Ehrenrechte.
Der Beamte kann von dem Staate beanspruchen, dass ihm auch
äusserlich, im gesellschaftlichen Leben, eine seinem Berufe ent-
sprechende Stellung eingeräumt werde, welche ihm das zur wırk-
samen Ausübung seiner Dienstfunktionen nothwendige Ansehen im
Publikum gewährt. Diese äussere Auszeichnung im Leben, welche
der Staat seinen Beamten überall zukommen lässt, offenbart sich
regelmässig ın dem entsprechenden Amtstitel und sonstigen Amts-
abzeichen, welche jedem Beamten von Rechtswegen durch sein Be-
stallungsdekret mitverliehen werden. Titel, Rang und Amtstrachten
sind überall durch Verordnung festgestellt. Zu unterscheiden ist
der Rang der Behörden und der persönliche Rang der
Beamten. Ersterer bezeichnet die Ueber- und Unterordnung der
5ehörden in der llierarchie des Dienstes und ist in der Regel mass-
gebend auch für den Rang der darin angestellten Beamten, doch
wird häufig Beamten, wegen besonderer Verdienste oder früher
innegehabter amtlicher Stellungen, ein persönlich höherer
Rang (z. B. durch Titelverleilung) gewährt, als ihnen nach ihrer
sonstigen dienstlichen Stellung gebühren würde.
3) Vermögensrechtliche Rechte des Beamten.
a. Ersatz von Auslagen.
Alle Staatsdiener, besoldete wıe unbesoldete, haben ein Recht
auf Ersatz positiver Auslagen, welche sie in ihren Dienstverhält-
nissen machen müssen, ebenso auf Entschädigung für Vermögens-
nachtheile, welche sıe, ohne ıhr Verschulden, beı ıhrer Dienstaus-
übung erfahren. Für die regelmässig zu machenden Auslagen sind
meist bestimmte Aversionalsummen festgesetzt; besonders ist
dies der Fall bei der Vergütung von Kosten für Reisen, welche
Beamte in Dienstgeschäften ausserhalb ihres Wohnortes oder Amts-
bezirkes zu machen haben. Es ist hier regelmässig ein Diäten-
system für die einzelnen Beamtenklassen festgestellt. Ferner ge-
hören hierher auch Pauschsummen für Büreaubedürfnisse, Reprä-
sentationsgelder u. s. w. Diese Bezüge haben einen anderen
Charakter, wie die Besoldung; sie sind nicht dazu bestimmt, dem
Beamten standesgemässen Unterhalt zu gewähren, sondern sollen
als Entschädigung für Auslagen und nothwendige Verwendungen
dienen, sie gehören daher nicht zum regelmässigen Diensteinkom-
men und werden weder bei der Versetzung in ein anderes Amt,