Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

334 I. Das Landesstaatsrecht. 
2) Persönliche Ehrenrechte. 
Der Beamte kann von dem Staate beanspruchen, dass ihm auch 
äusserlich, im gesellschaftlichen Leben, eine seinem Berufe ent- 
sprechende Stellung eingeräumt werde, welche ihm das zur wırk- 
samen Ausübung seiner Dienstfunktionen nothwendige Ansehen im 
Publikum gewährt. Diese äussere Auszeichnung im Leben, welche 
der Staat seinen Beamten überall zukommen lässt, offenbart sich 
regelmässig ın dem entsprechenden Amtstitel und sonstigen Amts- 
abzeichen, welche jedem Beamten von Rechtswegen durch sein Be- 
stallungsdekret mitverliehen werden. Titel, Rang und Amtstrachten 
sind überall durch Verordnung festgestellt. Zu unterscheiden ist 
der Rang der Behörden und der persönliche Rang der 
Beamten. Ersterer bezeichnet die Ueber- und Unterordnung der 
5ehörden in der llierarchie des Dienstes und ist in der Regel mass- 
gebend auch für den Rang der darin angestellten Beamten, doch 
wird häufig Beamten, wegen besonderer Verdienste oder früher 
innegehabter amtlicher Stellungen, ein persönlich höherer 
Rang (z. B. durch Titelverleilung) gewährt, als ihnen nach ihrer 
sonstigen dienstlichen Stellung gebühren würde. 
3) Vermögensrechtliche Rechte des Beamten. 
a. Ersatz von Auslagen. 
Alle Staatsdiener, besoldete wıe unbesoldete, haben ein Recht 
auf Ersatz positiver Auslagen, welche sie in ihren Dienstverhält- 
nissen machen müssen, ebenso auf Entschädigung für Vermögens- 
nachtheile, welche sıe, ohne ıhr Verschulden, beı ıhrer Dienstaus- 
übung erfahren. Für die regelmässig zu machenden Auslagen sind 
meist bestimmte Aversionalsummen festgesetzt; besonders ist 
dies der Fall bei der Vergütung von Kosten für Reisen, welche 
Beamte in Dienstgeschäften ausserhalb ihres Wohnortes oder Amts- 
bezirkes zu machen haben. Es ist hier regelmässig ein Diäten- 
system für die einzelnen Beamtenklassen festgestellt. Ferner ge- 
hören hierher auch Pauschsummen für Büreaubedürfnisse, Reprä- 
sentationsgelder u. s. w. Diese Bezüge haben einen anderen 
Charakter, wie die Besoldung; sie sind nicht dazu bestimmt, dem 
Beamten standesgemässen Unterhalt zu gewähren, sondern sollen 
als Entschädigung für Auslagen und nothwendige Verwendungen 
dienen, sie gehören daher nicht zum regelmässigen Diensteinkom- 
men und werden weder bei der Versetzung in ein anderes Amt,
	        
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