Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Von den Staatsämtern. 337 
lange er im Dienste steht, sondern auch auf Versorgung, wenn er 
dienstunfähig geworden ist, oder der Staat seiner Dienste nicht mehr 
bedarf. Während dem strebsamen und thätigen Gewerbsmanne auf 
dem Gebiete der Privatindustrie die Möglichkeit gegeben ist, sich 
ein Vermögen zu sammeln, gewissermassen einen Reservefonds für 
die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu bilden, ist es dem Staatsdiener 
nur selten möglich, aus den meistens kaum für den standesgemäs- 
sen Lebensunterhalt hinreichenden » Amtseinkünften« etwas für 
seine alten Tage zurückzulegen. Darum ist überall in Deutschland 
das Pensionssystem ein nothwendiger Theil des berufsmässigen 
Staatsdienerrechtes, während es auf die Ehrenämter der Selbstver- 
waltung und diejenigen Beamten, welche ihr Amt nur als Neben- 
beschäftigung betreiben, keine Anwendung findet. Da mit dem 
Austritte aus dem Amte für den Staatsdiener cine Reihe von Aus- 
gaben aufhört, die lediglich mit seiner amtlichen Stellung zusam- 
menhängen, so liegt es in der Natur der Sache, dass die Pension 
regelmässig nur eine Quote der Besoldung bildet, deren Höhe 
meistens nach der Länge der Dienstzeit bemessen wird. Die Pen- 
sionsberechtigung wird ausserdem auch noch von anderen gesetz- 
lichen Bedingungen abhängig gemacht. Der Beamte muss bereits 
eine Reihe von Jahren (gewöhnlich zehn Jahre) in Diensten gewesen 
sein und der Rücktritt wegen geistiger und körperlicher Unfähigkeit 
oder nach Erreichung eines bestimmten Lebensjahres (70 Jahre) 
oder Dienstalters (40, 45, 50 Jahre) erfolgen. 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwun- 
dung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung 
des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Ver- 
schuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung 
auch bei kürzerer (als zehnjähriger) Dienstzeit ein (Reichsbeamten- 
gesetz $ 36). 
d. Anspruch der Hinterbliebenen auf Unter- 
stützung. 
Im Wesen des berufsmässigen Beamtenthums liegt es begrün- 
det, dass der Staat auch für die Hinterbliebenen eines verstorbenen 
Beamten sorgt, entweder bleibend oder doch für die erste Zeit nach 
dem Tode ihres Versorgers. Als Hinterbliebene werden nicht die 
Erben, sondern die Wittwe und die ehelichen Kinder angesehen ; 
bisweilen werden, in Ermangelung solcher Angehörigen, auch an- 
dere Personen mehr oder weniger berücksichtigt, deren Exrnährer 
der verstorbene Beamte war, wie Eltern, Geschwister, Pflegekinder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.