Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

352 I. Das Landesstaatsrecht. 
Das Gesetz verknüpft mit gewissen Thatsachen und Rechts- 
akten von selbst die Erwerbung des Indigenats: 
I) Jede Ausländerin und ebenso jede Deutsche, welche einem 
anderen deutschen Staate angehört hat, erwirbt durch Verhei- 
rathung das Indigenat ihres Ehemanns. $5. 
2) Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren 
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte 
Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
dienst oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst aufge- 
nommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes- 
staates vertritt die Stelle der Naturalisations- beziehungsweise Auf- 
nahmeurkunde, sofern nicht ein entgegengesetzter Vorbehalt in der 
Bestallung ausgedrückt wird. 
B. Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Derselbe erfolgt: 
1) Durch Entlassung auf Antrag des Staatsaugehörigen. 
welche durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Hei- 
mathsstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde ertheilt wird. Diese 
muss ausnahmslos jedem Staatsangehörigen ertheilt werden, wel- 
cher nachweıst, dass er in einem anderen deutschen Staate die 
Staatsangehörigkeit erworben hat. In diesem Falle kann überhaupt 
nicht mehr von einer Auswanderung (Expatriation), sondern nur 
von der Vertauschung des einen Bundesstaates mit dem anderen, der 
sog. Veberwanderung, die Rede sein. Bei einer beabsichtigten 
Auswanderung ins Ausland kann die Entlassung nur verweigert 
werden wegen noch nicht oder nicht vollständig erfüllter Militär- 
pflicht ($ 15)'), wenigstens in Friedenszeiten. Für die Zeit eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlass be- 
sonderer Anordnungen vorbehalten. $ 17. Die Entlassung bewirkt 
mit der Zeit der Aushändigung den Verlust des Indigenats. Die 
  
! Die Entlassung darf nach $ 15 nicht ertheilt werden: »1; Wehrpflich- 
tigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum vollen- 
deten fünfundzwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniss der 
Kreisersatzkommission darüber beigebracht haben, dass sie die Entlassung nicht 
blos nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der 
Flotte zu entziehen; 2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur 
Flotte gehören, Officieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus 
dem Dienste entlassen sind; 3; den zur Reserve des stehenden Heeres und zur 
Landwchr, sowie den zur Reserve der Flotte und zur Scewehr gehörigen und 
nicht als Offieiere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste 
einberufen worden sind.«
	        
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