3. Von den Staatsangehörigen. 359
verurtheilen wird!. Wichtiger als dieses Recht des thatsächlichen
Widerstandes gegen ungesetzliche Handlungen der Beamten ist die
Organisation eines geordneten Rechtsschutzes auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts, wodurch dem Bürger ein unbeschränktes Klage-
recht gegen jede Widerrechtlichkeit und Ausschreitung der Beamten
gewährt wird.
Zu Zeiten des älteren deutschen Reiches wurde von sämmtlichen
Unterthanen zur Bestärkung ihrer Gehorsamspflicht dem Landes-
herrn ein Unterthanen- oder Huldigungseid geleistet
(homagium plenum). Dies geschah beim Regierungsantritt eines
neuen Landeshernn von Seiten aller männlichen Unterthanen,
sonst bei der Aufnahme neuer Unterthanen in den Unterthanenver-
band für die neu aufzunehmenden, für die eingebornen Unterthanen
bei Erreichung der Volljährigkeit.
Von neueren Verfassungen haben einige diesen Eid beibehalten
und zugleich mit auf Beobachtung der Verfassung gerichtet. Bayeri-
sche Verfassung Tit. X $ 3, Sächs. Verfassung $ 139, Württember-
gische Verfassung $ 20 u. s. w., andere beschränken dagegen die
Beeidigung auf die Landtagsmitglieder und die Staatsdiener, so die
Preussische Verfassung 108. Eine allgemeine Landeshuldigung beim
Regierungsantritt hat in Preussen seit Erlass der Verfassung nicht
mehr stattgefunden; der besondere Homagıaleıd der Ritterguts-
besitzer ist durch Gesetz vom 28. Maı 1574 aufgehoben.
Als besonders wichtige Ausflüsse der Gehorsamspflicht der
Unterthanen erscheinen die Wehrpflicht und die Steuer-
pflicht.
$ 143.
Die Wehrpflicht.
Acussere Macht ist dem Staate unentbehrlich, für die Behaup-
tung seiner Unabhängigkeit und seiner Stellung im internationalen
ı H.A. Zachariä, Ueber die Strafbarkeit der Widersetzlichkeit gegen
öffentliche Beamte (Archiv des Kriminalrechtes. Neue Folge 1813. No. XV,
S. 314—376j. Th. R. Schütze, Lehrbuch des deutschen Strafr. $. 66. 268 £.
Friedrich Meyer-Thoren, Strafgesetzgebung für das deutsche Reich 1871.
S. 90—102. John, in Holtzendorff’s Handbuch des Strafrechtes III. S. 117
bis 123. Karl Hiller, Die Rechtmässigkeit der Amtsausübung im Begriff des
Vergehens der Widersetzlichkeit. Würzburg 1873.
?2 Für das ältere Staatsr. J. J. Moser, Von der Landeshoheit in Militär-
sachen 1773. S. 118 und von der Unterthanen Rechten und Pflichten 8. 72.
H. A. Zachariä, B.1.$ 91.8.4786. v. Held,a.a. O.B. 11.8. 600. Pözl,
638. 8.104. v. Rönne, Ueber Preussen. Thudichum, Ueber den nordd.
Bund, Kriegswesen S. 365 ff. G. Meyer, 8. 586. Vor allem jetzt Labana,
Staatsr. B. III. Abth. 1. S. 136 ff. $ 88: »Die gesetzliche Wehrpflicht.«
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