Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

3. Von den Staatsangehörigen. 359 
verurtheilen wird!. Wichtiger als dieses Recht des thatsächlichen 
Widerstandes gegen ungesetzliche Handlungen der Beamten ist die 
Organisation eines geordneten Rechtsschutzes auf dem Gebiet des 
öffentlichen Rechts, wodurch dem Bürger ein unbeschränktes Klage- 
recht gegen jede Widerrechtlichkeit und Ausschreitung der Beamten 
gewährt wird. 
Zu Zeiten des älteren deutschen Reiches wurde von sämmtlichen 
Unterthanen zur Bestärkung ihrer Gehorsamspflicht dem Landes- 
herrn ein Unterthanen- oder Huldigungseid geleistet 
(homagium plenum). Dies geschah beim Regierungsantritt eines 
neuen Landeshernn von Seiten aller männlichen Unterthanen, 
sonst bei der Aufnahme neuer Unterthanen in den Unterthanenver- 
band für die neu aufzunehmenden, für die eingebornen Unterthanen 
bei Erreichung der Volljährigkeit. 
Von neueren Verfassungen haben einige diesen Eid beibehalten 
und zugleich mit auf Beobachtung der Verfassung gerichtet. Bayeri- 
sche Verfassung Tit. X $ 3, Sächs. Verfassung $ 139, Württember- 
gische Verfassung $ 20 u. s. w., andere beschränken dagegen die 
Beeidigung auf die Landtagsmitglieder und die Staatsdiener, so die 
Preussische Verfassung 108. Eine allgemeine Landeshuldigung beim 
Regierungsantritt hat in Preussen seit Erlass der Verfassung nicht 
mehr stattgefunden; der besondere Homagıaleıd der Ritterguts- 
besitzer ist durch Gesetz vom 28. Maı 1574 aufgehoben. 
Als besonders wichtige Ausflüsse der Gehorsamspflicht der 
Unterthanen erscheinen die Wehrpflicht und die Steuer- 
pflicht. 
$ 143. 
Die Wehrpflicht. 
Acussere Macht ist dem Staate unentbehrlich, für die Behaup- 
tung seiner Unabhängigkeit und seiner Stellung im internationalen 
ı H.A. Zachariä, Ueber die Strafbarkeit der Widersetzlichkeit gegen 
öffentliche Beamte (Archiv des Kriminalrechtes. Neue Folge 1813. No. XV, 
S. 314—376j. Th. R. Schütze, Lehrbuch des deutschen Strafr. $. 66. 268 £. 
Friedrich Meyer-Thoren, Strafgesetzgebung für das deutsche Reich 1871. 
S. 90—102. John, in Holtzendorff’s Handbuch des Strafrechtes III. S. 117 
bis 123. Karl Hiller, Die Rechtmässigkeit der Amtsausübung im Begriff des 
Vergehens der Widersetzlichkeit. Würzburg 1873. 
?2 Für das ältere Staatsr. J. J. Moser, Von der Landeshoheit in Militär- 
sachen 1773. S. 118 und von der Unterthanen Rechten und Pflichten 8. 72. 
H. A. Zachariä, B.1.$ 91.8.4786. v. Held,a.a. O.B. 11.8. 600. Pözl, 
638. 8.104. v. Rönne, Ueber Preussen. Thudichum, Ueber den nordd. 
Bund, Kriegswesen S. 365 ff. G. Meyer, 8. 586. Vor allem jetzt Labana, 
Staatsr. B. III. Abth. 1. S. 136 ff. $ 88: »Die gesetzliche Wehrpflicht.« 
24”
	        
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