380 I. Das Landesstaatsrecht.
gen der Druckereien und des Buchhandels, noch endlich durch
Postverbote und ungleichmässigen Postsatz oder durch andere
Hemmungen des freien Verkehrs, beschränkt, suspendirt oder
aufgehoben werden.«
Diese Bestimmungen fielen indessen mit der Aufhebung der
Grundrechte vom 23. August 1851 hinweg und erhielten in den
meisten deutschen Verfassungen eine modificirte Gestalt, so ın der
preussischen Verfassung Art. 27. Auf Grundlage dieses Artikels
kam dann in Preussen das Gesetz über die Presse vom
12. Maı 1851 zu Stande!. Der Bundesbeschluss vom 6. Juli
1854: »zur Verhinderung des Missbrauchs der Press-
freiheit« (G. v. Meyer Band II, Seite 601) wurde in den
grösseren deutschen Staaten, Oesterreich, Preussen und Bayern.
niemals publicirt. So sehr man durch Mittel verschiedener Art die
Pressfreiheit zu beschränken suchte, so hat man doch seit dem
Jahre 1848 nirgends die Censur wieder einzuführen gewagt. Durch
die Gewerbeordnung des norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869
wurde der Betrieb eines stehenden Pressgewerbes von einer obrig-
keitlichen Genehmigung unabhängig gemacht, welche bis dahin in
Preussen noch nothwendig gewesen war, aber keinem Unbescholte-
nen versagt werden sollte. Endlich wurde durch die Verfassung
des deutschen Reiches auch die Pressangelegenheit der Reichsge-
setzgebung unterstellt. Gestützt auf diese bedeutsame Kompetenz-
erweiterung, erliess das deutsche Reich sein Pressgesetz vom
7.Mai 1874, welches jetzt für ganz Deutschland das allein geltende
Pressrecht bildet?. Die Freiheit der Presse unterliegt darnach nur
denjenigen Beschränkungen, welche durch dieses Gesetz vorge-
schrieben oder zugelassen sind. $ 1. Der Betrieb der Press-
gewerbe ist frei. Eine Entziehung der Befugniss zum selb-
ständigen Betriebe irgend eines Pressgewerbes oder sonst zur
I L.v. Rönne, Das preussische Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851.
Breslau 1851. G. Thilo, Das preussische Gesetz vom 12. Mai 1551. Berlin 1862,
Nachtrag 1866. Schwarck, Das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1551.
Berlin 1862.
2 Hauptwerk mit einer umfassenden geschichtlichen Einleitung A. F. Ber-
ner, Lehrbuch des deutschen Pressrechtes. Leipzig 1876. Ausserdem folgende
Kommentare: Thilo, Das Pressgesetz für das deutsche Reich vom 7. Mai 1574
nebst den bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Strafgesetz-
buchs. Berlin 1874. O. Schwarze, Das Reichspressgesetz erläutert. Erlangen
1574. Marquardsen, Das Reichspressgesetz vom 7. Mai 1574 mit Einleitung
und Kommentar. Berlin 1875. F. E.v. Liszt, Das deutsche Reichspressrecht.
Leipzig 1580.