Von den Staatsangehörigen. 399
Staatsrechte keinem Mitgliede des regierenden Hauses, als sol-
chem, irgend ein Recht der Mitwirkung oder Zustimmung bei
staatlichen Angelegenheiten zu. Die gauze Staatsgewalt ist im
Staatsoberhaupte koncentrit.
9' Alle Mitglieder des regierenden Hauses sind der Familien-
gewalt des regierenden Herm unterworfen; dieselbe ist mit der
Staatsgewalt untrennbar verbunden und besteht wesentlich ın
einer Oberaufsicht des Familienhauptes über alle Glieder des
IIauses. Zweck derselben ist, dem Familienoberhaupte einen ent-
scheidenden Einfluss auf die äussere Lebensstellung und das Be-
tragen der dem Throne am nächsten stehenden Personen einzuräu-
men, damit die Würde der Krone und die so nothwendige Einheit
und Einigkeit der Familie auch in ihrem äusseren Auftreten gewahrt
werde. Nach den übereinstimmenden Vorschriften der neueren
Hausgesetze werden aus dieser Familiengewalt folgende specielle
Befugnisse abgeleitet: a. Die Nothwendigkeit der Zustimmung
dies regierenden Herrn zu allen Ehen der Familienglieder {S. 216),
b. die Anordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaften über
die nicht verfügungsfähigen Glieder des Hauses, c. eine besondere
Aufsicht über die Erziehung sämmtlicher Prinzen und Prinzessinnen
des Hauses, über die Einrichtung und das Personal der prinzlichen
Hofstaaten, d. überhaupt »die Befugniss, alle zur Erhaltung der
tuhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des regierenden Hauses dien-
lichen Massregeln zu ergreifen«, womit eine gewisse Disciplinar-
gewalt gegen alle Mitglieder des Hauses verbunden ist, welche
Vorschriften der Hausgesetze verletzen, sich Ungehorsam gegen
Anordnungen des Familienhauptes zu Schulden kommen lassen
oder ein mit der Ehre des Hauses nicht vereinbares Verhalten beob-
achten; doch darf dieselbe keine peinlichen Strafen verhängen und
nicht weiter in die wohlerworbenen Privat- und staatsbürgerlichen
Rechte der Familienglieder eingreifen, als dies durch Hausgesetze
und Herkommen gestattet ist.
III. Die sog. Mediatisirten oder die deutschen Standesherrn'.
$ 157.
Entstehung dieses staatsrechtlichen Verhältnisses.
Zu Zeiten des ehemaligen deutschen Reiches bildeten die-
jenigen reichsunmittelbaren Familien, welche zugleich Landesherr-
! Klüber, Oeff. Recht $ 301 ff. Weiss, System $72, Zöpfl, Grund-