Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Von den Staatsangehörigen. 399 
Staatsrechte keinem Mitgliede des regierenden Hauses, als sol- 
chem, irgend ein Recht der Mitwirkung oder Zustimmung bei 
staatlichen Angelegenheiten zu. Die gauze Staatsgewalt ist im 
Staatsoberhaupte koncentrit. 
9' Alle Mitglieder des regierenden Hauses sind der Familien- 
gewalt des regierenden Herm unterworfen; dieselbe ist mit der 
Staatsgewalt untrennbar verbunden und besteht wesentlich ın 
einer Oberaufsicht des Familienhauptes über alle Glieder des 
IIauses. Zweck derselben ist, dem Familienoberhaupte einen ent- 
scheidenden Einfluss auf die äussere Lebensstellung und das Be- 
tragen der dem Throne am nächsten stehenden Personen einzuräu- 
men, damit die Würde der Krone und die so nothwendige Einheit 
und Einigkeit der Familie auch in ihrem äusseren Auftreten gewahrt 
werde. Nach den übereinstimmenden Vorschriften der neueren 
Hausgesetze werden aus dieser Familiengewalt folgende specielle 
Befugnisse abgeleitet: a. Die Nothwendigkeit der Zustimmung 
dies regierenden Herrn zu allen Ehen der Familienglieder {S. 216), 
b. die Anordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaften über 
die nicht verfügungsfähigen Glieder des Hauses, c. eine besondere 
Aufsicht über die Erziehung sämmtlicher Prinzen und Prinzessinnen 
des Hauses, über die Einrichtung und das Personal der prinzlichen 
Hofstaaten, d. überhaupt »die Befugniss, alle zur Erhaltung der 
tuhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des regierenden Hauses dien- 
lichen Massregeln zu ergreifen«, womit eine gewisse Disciplinar- 
gewalt gegen alle Mitglieder des Hauses verbunden ist, welche 
Vorschriften der Hausgesetze verletzen, sich Ungehorsam gegen 
Anordnungen des Familienhauptes zu Schulden kommen lassen 
oder ein mit der Ehre des Hauses nicht vereinbares Verhalten beob- 
achten; doch darf dieselbe keine peinlichen Strafen verhängen und 
nicht weiter in die wohlerworbenen Privat- und staatsbürgerlichen 
Rechte der Familienglieder eingreifen, als dies durch Hausgesetze 
und Herkommen gestattet ist. 
III. Die sog. Mediatisirten oder die deutschen Standesherrn'. 
$ 157. 
Entstehung dieses staatsrechtlichen Verhältnisses. 
Zu Zeiten des ehemaligen deutschen Reiches bildeten die- 
jenigen reichsunmittelbaren Familien, welche zugleich Landesherr- 
! Klüber, Oeff. Recht $ 301 ff. Weiss, System $72, Zöpfl, Grund-
	        
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