434 I. Das Landesstaatsrecht.
nalverbände. In verschiedenen 'Theilen Deutschlands giebt es
sogenannte Sammtgemeinden, zu welchen mehrere Gemein-
den, deren jede zur Erreichung des Gemeindezweckes für sich un-
zureichend ist, für alle oder einzelne Zwecke, ohne Aufhebung der
Gemeindeeigenschaft der engern Gemeinde, verbunden sind; sie
haben durchaus dieselbe rechtliche Natur wie die Ortsgemeinde.
Dahin gehören die ın Schleswig-Holstein fortbestehenden Sammt-
kommunen, die oldenburgischen Kirchspiele, welche sich in Bauer-
schaften gliedern. Als solche erweiterte Ortsgemeinden können
auch die Amtsgemeinden von Westfalen und die Bürger-
meistereien der preussischen Rheinprovinz betrachtet werden. Amt
und Bürgermeisterei sind zunächst staatliche Verwaltungsbezirke;
daneben bilden sie aber zugleich »in Ansehung solcher Angelegen-
heiten, welche für alle zu dem Amte oder der Bürgermeisterei gehö-
rigen Gemeinden ein gemeinsames Interesse haben. einen Kommu-
nalverband mit den Rechten einer Gemeinde«. In der Provinz
Hannover haben sich die Aemter erhalten. welche nicht bloss
Landgemeinden, sondern auch die sogenannten amtssässigen Städte
umfassen, an der Spitze steht ein besoldeter Berufsbeamter, der
Amtshauptmann, als Vertretung der Bevölkerung besteht in jedem
Amte eine Amtsversammlung; auch im Regierungsbezirk Wies-
baden ist die nassauische Amtsverfassung erhalten. In den östlichen
Provinzen Preussens, wo bis zum Jahre 1872 zwischen den Orts-
gemeinden und dem Kreise jedes Mittelglied fehlte, zerfallen jetzt
die Kreise in Amtsbezirke, welche aus einer oder mehreren
Landgemeinden, beziehungsweise Gutsbezirken bestehen. Der
Amtsvorsteher wird auf Grund einer vomKereistage aufzustellenden
Liste der dazu befähigten Personen durch den Oberpräsidenten er-
nannt. Ihm steht die Verwaltung der Polizei und anderer staat-
licher Angelegenheiten zu. Der Amtsausschuss, welcher sich
aus den Gemeindevorstehern, den Besitzern der selbständigen Guts-
bezirke und, wenn nothwendig, aus besonders gewählten Mitgliedern
zusammensetzt, hat die Ausgaben des Amtsbezirkes zu bewilligen
und zu kontrolliren, sowie beim Erlasse von Polizeiverordnungen
mitzuwirken. Die weitere Ausfüllung der Amtsbezirke mit kom-
munalem Inhalte ist jedoch lediglich der freien Entschliessung der
zugehörigen Gemeinden und Gutsbezirke vorbehalten.
Eine sehr eigenthümliche Stellung nehmen die Oberämter
in Württemberg ein, welche hier. als seltene Ausnahme von den
allgemeinen deutschen Zuständen. einen Stadt und Land verbinden-