4. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden. 439
dessen Mitglieder von den einzelnen Bezirksversammlungen und
den unmittelbaren Städten des Kreises abgeordnet werden. doch
giebt es in Sachsen keine über den Bezirksversammlungen ste-
hende höhere Vertretungskörper. Bezirks- und Kreisausschuss
üben unter Vorsitz des Amts- und beziehungsweise Kreishaupt-
manns wichtige obrigkeitliche Funktionen sowohl auf dem
Gebiete der eigentlichen Verwaltung, als der Verwaltungs-
rechtspflege aus. Besonders bedeutsam ist die Organisation des
Grossherzogthums Baden auf diesem Gebiete. (Gesetz die Orga-
nisation der inneren Verwaltung betreffend vom 5. Okt. 1863.
Weizel, das Badische Gesetz über die Organisation der innen
Verwaltung. 1864). Die Bezirke bilden die Grundlage der
staatlichen Verwaltung. Mehrere Bezirke werden zu einem Kom-
munalverbande unter dem Namen »Kreis« vereinigt. Diesem
gegenüber vertritt der Beamte desjenigen Kreises, in welchem die
Kreisverwaltung ihren Sitz hat, die Staatsregierung. Der Kreis
wird durch die Kreisversammlung vertreten. welche zusam-
mengesetzt ist 1, aus Personen, die von den Kreisangehörigen in
indirekter Wahl gewählt werden, 2) aus Abgeordneten der Ge-
meinden, die in den Bezirken von Deputirten der Gemeinderäthe
gewählt werden, 3) aus Vertretern der grössern Städte, 4) aus
den Mitgliedern des Kreisausschusses, 5) aus den grössten Grund-
besitzern des Kreises. Die Kreisversammlung wählt den Kreis-
ausschuss, dessen 'Thätigkeit wesentlich kommunaler Natur ist;
sie bezieht sich auf die Verwaltung des Kreisvermögens und der
Kreisanstalten, auf die Abgabe von Gutachten, auf die Anbrin-
gung von Petitionen und Beschwerden. Die eigentliche staatliche
Verwaltung pulsirt in den Bezirken; an ihrer Spitze steht ein
Staatsbeamter, der Bezirksamtmann; an ihr wesentlich betheiligt
ıst aber der Bezirksrath, als ein auf dem Ehrenamte beru-
hendes Kollegium. Dieses besteht aus 6—9 Mitgliedern, welche
der Minister des Innern aus einer von der Kreisversammlung fest-
gestellten Vorschlagsliste ernennt. Den Bezirken steht es frei, auch
eine Bezirksversammlung zu bilden, welche nach Analogie der
Kreisversammlung zusammengesetzt ist.
Einfacher gestalten sich die Verhältnisse in den Kleinstaaten.
welche über der Ortsgemeinde regelmässig nur eine einmalige
höhere Gliederung in Amts- oder Kreisgemeinden kennen, doch ist
hier die Verschiedenheit so gross, dass wir auf Einzelheiten nicht
näher eingehen können.
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