Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden. 439 
dessen Mitglieder von den einzelnen Bezirksversammlungen und 
den unmittelbaren Städten des Kreises abgeordnet werden. doch 
giebt es in Sachsen keine über den Bezirksversammlungen ste- 
hende höhere Vertretungskörper. Bezirks- und Kreisausschuss 
üben unter Vorsitz des Amts- und beziehungsweise Kreishaupt- 
manns wichtige obrigkeitliche Funktionen sowohl auf dem 
Gebiete der eigentlichen Verwaltung, als der Verwaltungs- 
rechtspflege aus. Besonders bedeutsam ist die Organisation des 
Grossherzogthums Baden auf diesem Gebiete. (Gesetz die Orga- 
nisation der inneren Verwaltung betreffend vom 5. Okt. 1863. 
Weizel, das Badische Gesetz über die Organisation der innen 
Verwaltung. 1864). Die Bezirke bilden die Grundlage der 
staatlichen Verwaltung. Mehrere Bezirke werden zu einem Kom- 
munalverbande unter dem Namen »Kreis« vereinigt. Diesem 
gegenüber vertritt der Beamte desjenigen Kreises, in welchem die 
Kreisverwaltung ihren Sitz hat, die Staatsregierung. Der Kreis 
wird durch die Kreisversammlung vertreten. welche zusam- 
mengesetzt ist 1, aus Personen, die von den Kreisangehörigen in 
indirekter Wahl gewählt werden, 2) aus Abgeordneten der Ge- 
meinden, die in den Bezirken von Deputirten der Gemeinderäthe 
gewählt werden, 3) aus Vertretern der grössern Städte, 4) aus 
den Mitgliedern des Kreisausschusses, 5) aus den grössten Grund- 
besitzern des Kreises. Die Kreisversammlung wählt den Kreis- 
ausschuss, dessen 'Thätigkeit wesentlich kommunaler Natur ist; 
sie bezieht sich auf die Verwaltung des Kreisvermögens und der 
Kreisanstalten, auf die Abgabe von Gutachten, auf die Anbrin- 
gung von Petitionen und Beschwerden. Die eigentliche staatliche 
Verwaltung pulsirt in den Bezirken; an ihrer Spitze steht ein 
Staatsbeamter, der Bezirksamtmann; an ihr wesentlich betheiligt 
ıst aber der Bezirksrath, als ein auf dem Ehrenamte beru- 
hendes Kollegium. Dieses besteht aus 6—9 Mitgliedern, welche 
der Minister des Innern aus einer von der Kreisversammlung fest- 
gestellten Vorschlagsliste ernennt. Den Bezirken steht es frei, auch 
eine Bezirksversammlung zu bilden, welche nach Analogie der 
Kreisversammlung zusammengesetzt ist. 
Einfacher gestalten sich die Verhältnisse in den Kleinstaaten. 
welche über der Ortsgemeinde regelmässig nur eine einmalige 
höhere Gliederung in Amts- oder Kreisgemeinden kennen, doch ist 
hier die Verschiedenheit so gross, dass wir auf Einzelheiten nicht 
näher eingehen können. 
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