1140 I. Das Landesstaatsrecht.
$ 168.
3) Die Provinzen.
Nur ein wirklicher Grossstaat, welcher ın sich Landschaften
von eigenthümlichen geschichtlichen und stammlichen Verhältnis-
sen umschliesst, bedarf der Provincialeintheilung, theils um die-
sen Rechnung zu tragen, theils um die Kreise und Bezirke noch
einer höheren, zusammenfassenden und beaufsichtigenden Instanz
zu unterwerfen. Daher kommen in Deutschland eigentliche Pro-
vinzen nur in Preussen vor!. Der altpreussische Staat,
aus zahlreichen verschiedenartigen Ländern zusammengewachsen,
hatte keine systematische, durchgreifende Provincialeintheilung,
sondern hielt sich ganz an die historisch gegebenen Unter-
schiede der einzelnen Landestheile. Die heutige Provincialein-
theilung ruht auf der Verordnung vom 30. Apnıl 1815 »wegen
verbesserter Einrichtung der Provincialbehörden.« Zu den acht
alten Provinzen kamen im Jahre 1866 drei neue Provinzen: Hau-
nover, Schleswig-IIolstein und Hessen-Nassau. Seit der 'Theilung
er Provinz Preussen in Ost- und Westpreussen zählt der preussi-
sche Staat zwölf Provinzen. Dieselben bilden die höchste Gliede-
rung des Staates und erscheinen zunächst und hauptsächlich ais
staatliche Verwaltungsbezirke, bilden aber zugleich als provineial-
ständische Verbände eine Kommune. Die korporative Verfassung
der acht alten Provinzen ruhte auf dem allgemeinen Gesetze vom
25. Juni 1823 und den darauf ergangenen besonderen Provincial-
ordnungen. Aber sowohl in ihrer völlig veralteten ständischen
Zusammensetzung, wie ın ihrer geringfügigen Kompetenz, waren
diese Provincialverfassungen weit davon entfernt, Träger einer le-
bendigen Provincialgemeinde zu sein. Die älteren preussischen
Provineialstände waren lediglich das Organ einer höchst abhän-
gigen, alles eigenen Lebens entbehrenden Ständekorporation, welcher
vornehmlich die Verwaltung der meist unbedeutenden Vermögens-
rechte und provinciellen Anstalten, unter Aufsicht des Staates gc-
bührte, und welche die Regierung zu Aeusserungen und Güt-
achten über provincielle Angelegenheiten benutzte, wenn es ihr
beliebte. Die provincialständische Einrichtung wurde im Jahre
1 Wenn man im Grossherzogthum Hessen von Provinzen redet, so ist dies
ein nicht entsprechender Ausdruck für die Eintheilung eines Staates, der selbst
in seiner Gesammtheit noch nicht die Grösse einer wirklichen Provinz er-
reicht.