Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

1140 I. Das Landesstaatsrecht. 
$ 168. 
3) Die Provinzen. 
Nur ein wirklicher Grossstaat, welcher ın sich Landschaften 
von eigenthümlichen geschichtlichen und stammlichen Verhältnis- 
sen umschliesst, bedarf der Provincialeintheilung, theils um die- 
sen Rechnung zu tragen, theils um die Kreise und Bezirke noch 
einer höheren, zusammenfassenden und beaufsichtigenden Instanz 
zu unterwerfen. Daher kommen in Deutschland eigentliche Pro- 
vinzen nur in Preussen vor!. Der altpreussische Staat, 
aus zahlreichen verschiedenartigen Ländern zusammengewachsen, 
hatte keine systematische, durchgreifende Provincialeintheilung, 
sondern hielt sich ganz an die historisch gegebenen Unter- 
schiede der einzelnen Landestheile. Die heutige Provincialein- 
theilung ruht auf der Verordnung vom 30. Apnıl 1815 »wegen 
verbesserter Einrichtung der Provincialbehörden.« Zu den acht 
alten Provinzen kamen im Jahre 1866 drei neue Provinzen: Hau- 
nover, Schleswig-IIolstein und Hessen-Nassau. Seit der 'Theilung 
er Provinz Preussen in Ost- und Westpreussen zählt der preussi- 
sche Staat zwölf Provinzen. Dieselben bilden die höchste Gliede- 
rung des Staates und erscheinen zunächst und hauptsächlich ais 
staatliche Verwaltungsbezirke, bilden aber zugleich als provineial- 
ständische Verbände eine Kommune. Die korporative Verfassung 
der acht alten Provinzen ruhte auf dem allgemeinen Gesetze vom 
25. Juni 1823 und den darauf ergangenen besonderen Provincial- 
ordnungen. Aber sowohl in ihrer völlig veralteten ständischen 
Zusammensetzung, wie ın ihrer geringfügigen Kompetenz, waren 
diese Provincialverfassungen weit davon entfernt, Träger einer le- 
bendigen Provincialgemeinde zu sein. Die älteren preussischen 
Provineialstände waren lediglich das Organ einer höchst abhän- 
gigen, alles eigenen Lebens entbehrenden Ständekorporation, welcher 
vornehmlich die Verwaltung der meist unbedeutenden Vermögens- 
rechte und provinciellen Anstalten, unter Aufsicht des Staates gc- 
bührte, und welche die Regierung zu Aeusserungen und Güt- 
achten über provincielle Angelegenheiten benutzte, wenn es ihr 
beliebte. Die provincialständische Einrichtung wurde im Jahre 
1 Wenn man im Grossherzogthum Hessen von Provinzen redet, so ist dies 
ein nicht entsprechender Ausdruck für die Eintheilung eines Staates, der selbst 
in seiner Gesammtheit noch nicht die Grösse einer wirklichen Provinz er- 
reicht.
	        
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