Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden. 4.41 
1567 auf die neuerworbenen Landestheile übertragen, Hannover 
und Schleswig-Holstein zu besonderen Provinzen gemacht, die Re- 
gierungsbezirke Kassel und Wiesbaden in dieser Beziehung den 
Provinzen gleichgestellt. Die einschlagenden Gesetze des Jahres 
1567 zeigen aber einen bedeutsamen Fortschritt. In ihrer Zusam- 
mensetzung nähern sich diese neugebildeten Ständeversammlungen 
bereits weit mehr einer wirklichen Repräsentation aller Provincial- 
angehörigen, indem das Princip der Alleinberechtigung des Grund- 
besitzes aufgegeben ist. Auch ist ihnen, ausser den Rechten und 
Pflichten der alten Provincialstände, ganz allgemein »unter Mit- 
wirkung und Aufsicht der Staatsregierung, die Beschlussnahme 
über die Kommunalangelegenheiten des Verbandes, die Verwaltung 
und Vertretung der provincialständischen Institute und Vermögens- 
rechte und die Befugniss, im Interesse der Provinz Ausgaben und Lei- 
stungen zu übernehmen und die Aufbringung derselben zu beschlies- 
sen«, eingeräumt, auch unter Aufsicht des Oberpräsidenten die Wahl 
geeigneter Personen für die laufende Verwaltung des ständischen 
Vermögens und der ständischen Anstalten, sowie die Feststellung 
ihres Finanzetats und ihrer Geschäftsordnung überlassen. Nach- 
dem man so die neuen Provinzen wesentlich besser gestellt hatte 
als die alten, erfolgte die Provincialordnung vom 29. Juni 
1575 für die Provinzen Preussen, Brandenburg, Pom- 
mern, Schlesien und Sachsen, welche mit dem 1. Jan. 1876 
in Kraft getreten ist. Darnach bildet jede Provinz »einen mit den 
Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur 
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten«. Provincialangehörige 
sind alle Angehörigen der zu der Provinz gehörigen Kreise. Der 
Kemmunalverband isteine Zusammenfassung dieser Kreise 
zu einer höheren kommunalen Einheit zur Erfüllung 
derjenigen kommunalen Aufgaben, welche über die 
Leistungsfähigkeit beziehungsweise das Interesse 
dereinzelnen Kreise hinausgehen. Durchaus grundsätzlich 
richtig und politisch zweckmässig baut sich die Provincialgemeinde 
auf der kleineren Kreisgemeinde auf. Daraus ergab sich in Be- 
treff der Provincialbesteuerung der Grundsatz, dass dieselbe 
nicht, wie in den Kreisen, in derForm der Individualsteuer erfolgt. 
sondern auf die einzelnen Kreise kontingentirt wird, in Betreff 
der Zusammensetzung der Grundsatz, das die Wahl der Ab- 
geordneten zu denselben, statt wie bisher durch die einzelnen Stände, 
durch die Kreistage zu erfolgen hat, wobei jeder Kreis als Wahl-
	        
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