Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

408 I. Das Landesstaatsrecht. 
glieder des Abgeordnetenhauses geht ihre Eigenschaft verloren mit 
dem Tage des Ablaufes der Legislaturperiode, sowie mit der Auf- 
lösung des Ilauses. 
Anmerkung. 
Gegenwärtige Zusammensetzung der Landtage in den monarchi- 
schen Einzelstaaten Deutschlands. 
A. Staaten mit Zweikammersystem. 
I) Preussen. Krste Kammer, jetzt Herrenhaus, beruht auf dem 
Gesetze vom 7. Mai 1853 und der Verordnung vom 12. Oktober 1854. 
Das Herrenhaus ist gesetzlich aus erblichen und lebensläng- 
lichen Mitgliedern zusammengesetzt. Die erblichen bestehen: a. aus 
den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, wenn der König sie 
beruft; b. aus dem Haupte des fürstlichen Hauses Hohenzollern ; ce. aus 
den nach der Bundesakte vom 10. Juni 1815 zur Standschaft be- 
rechtigten Häuptern der vormals reichsständischen Häuser in Preussen ; 
d. aus den übrigen nach der Verordnung vom 3. Februar 1847 zur 
Herrenkurie des Vereinigten Landtages berufenen Fürsten, Grafen und 
Herren; e. aus denjenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz 
und Stimme vom Könige durch besondere Verordnung verliehen wird. 
Zu diesen erblichen Mitgliedern kommen diejenigen, welche der König auf 
Lebenszeit beruft. Dahin gehören: die Inhaber der vier grossen 
Landesämter im Königreiche Preussen (Oberburggraf, Obermarschall, 
Landhofmeister und Kanzler), einzelne Personen, welche der König »aus 
besonderem Allerhöchstem Vertrauen« beruft, aus Personen, welche ihm 
von gewissen Verbänden präsentirt werden. Das Präsentations- 
recht steht infolge vom $ 4 Nr. 1 der Verordnung vom 12. Oktober 1854 
zu: a. den evangelischen Stiftern Brandenburg, Merseburg und Naum- 
burg; b. dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit 
Rittergütern angesessenen Grafen für je einen zu Präsentirenden; c. den 
Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Ge- 
schlechter, welche der König mit diesem Rechte begnadigt; d. den Ver- 
bänden des alten und befestigten Grundbesitzes. Die Anordnungen über 
die Wahl der für den alten und befestigten Grundbesitz zu präsentiren- 
den Mitglieder, sowie über die Wahl der gräflichen Provinzialverbände, 
sind durch das vom Könige vollzogene Reglement vom 12. Oktober 1854 
ertheilt worden. Schliesslich ist dann die Verordnung »betreffend die defi- 
nitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten 
und befestigten Grundbesitzes, der Landschaftsbezirke und wegen Wahl 
der Seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu 
präsentirenden Mitglieder des Herrenhauses« am 10. November 1865 er- 
gangen. Darnach werden die Landschaftsbezirke des alten und befestigten 
Grundbesitzes so gebildet, dass auf Preussen 18, auf Brandenburg 15, 
auf Pommern 13, auf Schlesien 18, auf Posen 7, auf Sachsen 10, auf 
Westfalen 4, auf die Rheinprovinz 5 Mitglieder kommen (im ganzen 90). 
Zum alten Grundbesitze sind nur solche Rittergüter zu zählen , welche
	        
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