Anhang. Verfassung der drei freien Städte. 501
erfuhr in Betreff der Zusammensetzung der Bürgerschaft (Besei-
tigung jedes ständischen Princips), des Bürgerausschusses u. Ss. w.
eine so weitgehende Revision, dass daraus „die Verfassungs-
urkunde für die freie und Hansestadt Lübeck« vom
29. December 1851 hervorging /H. A. Zachariä, Sammlung der
deutschen Verfassungsgesetze S.1120!, welche abermals am 7. April
1875 revidirt worden ist. Dieses revidirte Grundgesetz liegt unserer
Darstellung zu Grunde.
2) Bremen. Die Hauptgrundlage derältern Verfassung bil-
dete die sog. Tafel von 1433, die neue Eintracht von 1534
und die kündige Rolle von 1489 (Polizeigesetz, neueste Re-
daktion von 1756). Nach der Wiederbefreiung erfolgte 1814 auch
die Wiederherstellung der früheren Verfassung. In den Jahren 1816
und 1818 wurde durch neue Statuten über die Rathswahlen und
über die Bürgerkonvente eine theilweise Reform bewirkt. Eine ra-
dikale Veränderung brachte die zwischen Rath und Bürgerschaft
vereinbarte »Verfassung des Bremischen Staates« vom
5/8. März 1849 nebst den in Beziehung auf einzelne Bestimmungen
derselben erlassenen Gesetzen vom 2. April 1849. (Rauch, Parla-
mentarisches Taschenbuch 4. Heft, S. 78). Ueber die nothwendig
erachtete Revision dieser Verfassung entspann sich ein Streit zwi-
schen Rath und Bürgerschaft, welcher auf Grund eines Bundesbe-
schlusses vom 6. März 1852 zur Auflösung der Bürgerschaft
und zur Oktroyirung provisorischer Verfassungsbestimmungen,
die Bürgerschaft betreffend, vom 29. März 1852 führte. Hierauf
folgte die Senatsverordnung vom 3. Mai 1852, durch welche eine
Reihe von Bestimmungen der Verfassung von 1849 »bis auf Wei-
teres ausser Kraft gesetzt« und provisorische Bestimmungen über
mehrere Gegenstände der Verfassung zur Geltung gebracht wurden
(H.A. Zachariä, Sammlung 8. 1185). Mit der hierauf gewählten
neuen Bürgerschaft wurde die Revision der Verfassung zum Ab-
schlusse gebracht und die neue Verfassung nebst den zur Ausfüh-
rung einzelner Bestimmungen derselben vereinbarten sieben Ge-
setzen am 21. Februar 1854 publicirt. Dieselbe hat am 17. No-
vember 1875 eine Revision erfahren, welche unserer Darstellung zu
Grunde liegt.
3, Hamburg. Dessen ältere Verfassung erhielt die erste
schriftliche Grundlage durch den Recess von 1410, revidirt und
erweitert 1458 und 1483, von Bedeutung sind dann die Recesse von
1529, 1603, 1633 und 1663, der Unionsrecess des Rathes von 1574.
H. Schulze, Deutsches Staatsrecht. 33