Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

302 I. Das Landesstaatsrecht. 
erneuert 1674. Nach schweren bürgerlichen Kämpfen im Anfange 
des XVII, Jahrhunderts kam es dann zur Revision des Unionsre- 
cesses des Rathes vom 17. Nov. 1710 und unter Vermittelung einer 
kaiserlichen Kommission zur Errichtung und Vollziehung des von 
E.E. Rath und erbgesessener Bürgerschaft angenommenen Haupt- 
recesses der Stadt Hamburg vom 15. Oktober 1712 
welchem als Anlagen beigefügt wurden: Das Reglement der Ham- 
burgischen Rath- und Bürgerkonvente vom 8. August 1710, appro- 
birt den 22. September 1712, und der Unionsrecess der bürgerlichen 
Kollegien vom 5. Oktober 1712. Nach Befreiung von der Fremd- 
herrschaft wurde auch in Hamburg die ältere Verfassung wieder 
hergestellt. Erst ım Jahre 1848 wurde an diesen alten, zum Theil 
in der 'IThat veralteten Formen gerüttelt. Im Jahre 1848 trat eine 
konstituirende Versammlung zusammen, welche im Juli 1849 einen 
ganz demokratischen Verfassungsentwurf vorlegte (Rauch, a.a.O. 
H. 8.209). Die konstituirende Versammlung wurde aufgelöst 
und an ihre Stelle trat am 27. September 1849 die von Senat und 
Bürgerschaft eingesetzte sog. Neunerkommission, welche einen 
neuen Verfassungsentwurf ausarbeitete, welcher am 23. Mai 1850 
sammt dem transitorischen Wahlgesetze und den Uebergangsge- 
setzen angenommen wurde. Allein die Opposition des Kollegiums 
der Oberalten, die Intervention Oesterreichs und Preussens und das 
Eingreifen des sog. politischen Ausschusses der Bundesversamm- 
lung verhinderte noch ein Jahrzehnt die Einführung einer neuen 
Verfassung. Erst durch Beschlüsse vom 9. und 11. Juli 1860 sanktio- 
nirte die Bürgerschaft die neuen Verfassungsgesetze, 
welche am 28. Sept. 1860 zur Publikation gelangt sind. (H. A. Za- 
charıä, 8. 1218 ff. Erste Forts. S. 230. Zweite Forts. 8.168 ff.). 
Diese Verfassung hat am 13. Oktober 1879 eine neue Revision er- 
fahren, welche unserer Darstellung zu Grunde liegt. 
III. Grundzüge der Verfassung der drei freien und Hansestädte, 
Lübeck, Bremen und Hamburg. 
Diese drei Staaten haben, sowohl dem Reiche gegenüber, wie 
im Innern ihres Staatsgebietes, dieselben Befugnisse, wie die mon- 
archischen Einzelstaaten, wıe sie selbstverständlich auch denselben 
Beschränkungen durch die Reichsgewalt unterliegen. Ihrer Staats- 
gewalt kommen dieselben Attribute und Eigenschaften zu, wıe der 
der monarchischen Staaten. Nicht die Staatsgewalt ist verschieden, 
sondern nur ihre Organe und Träger.
	        
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