Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

508 I. Das Landesstaatsrecht. 
Behuf der Wahl noch ın fünf Stände (Gelehrte, Kaufleute, Krämer, 
Gewerbetreibende, Landleute). Die Verfassung von 1851 hat das 
ständische Princip beseitigt. Die Bürgerschaft besteht darnach aus 
120 Mitgliedern (Vertretern). Wähler und wählbar sind alle BDür- 
zer; alle zweiJahre werden die Wahlen in 10 städtischen und länd- 
lichen Wahlbezirken vorgenommen. Die Gewählten bleiben sechs 
Jahre. Annahme der Wahl ist Bürgerpflicht. In der neuern Ver- 
fassung von Lübeck ist das allgemeine Wahlrecht, ohne jede 
Berücksichtigung von Berufsständen, Interessengruppen und der- 
gleichen, durchgeführt. 
B. Am unvollkommensten war die Bürgerschaft nach der alten 
bremischen Verfassung organısirt. Dem Rathe war die Zeit der 
Anstellung von »Bürgerkonventen«, wie die Wahl der einzuladenden 
Bürger fast ganz in die Hand gegeben. »\Wenn der Rath es nöthig 
und erforderlich halte, mit mehreren Leuten Rücksprache zu neh- 
men — heisst es ım 18. Art. der Neuen Eintracht von 1534 — so 
könne er aus der Gemeinheit, den Kaufleuten und den Zünften da- 
zu einladen lassen, welche ıhm die verständigsten und tüchtigsten 
dünkten und die sonst nach dem Wohlstande dieser guten Stadt, 
nach Liebe und nach Frieden trachteten und solche gern fortgesetzt 
und befördert sähen.« Diese dem Rath statutarisch zustehende 
»Vollmächtigkeit« fand indessen bald, und zum Theil durch 
Anschliessen an frühere Gewohnheiten. ihre Schranken in einer 
festen Observanz, welche sich dahin ausbildete, dass ausser den 
weltlich graduirten Gelehrten und den Aeltermännern, die Bürger 
der Alt- und Neustadt, welche die Hauptabgabe, den »Schoss« be- 
zahlten, ferner einige Vertreter der Zünfte und namentlich die von 
den Bürgern zur Besorgung des Armenwesens gewählten Diakonen 
zu den Bürgerkonventen eingeladen zu werden pflegten. Die Bürger 
der Vorstädte und die Bewohner des Landgebietes waren völlig un- 
vertreten. Das Jahr 1848 versuchte einen Aufbau der Bürgerschaft 
auf der damals beliebten »breitesten demokratischen Grundlage«, 
scheiterte aber mit diesem Versuche vollständig und erst die Ver- 
fassung vom 21. Februar 1854 brachte eine definitive Organisation 
der Bürgerschaft zu Stande, welche gegenwärtig aus 150 Mitgliedern 
besteht. Die Wähler zerfallen in acht Klassen, die erste Klasse, 
welche aus den Gelehrten mit Universitätsbildung besteht, wählt 
14 Vertreter, die zweite, welche aus sämmtlichen Mitgliedern des 
Kaufmannskonventes besteht, 42, die dritte. welche aus sämmtlichen 
Theilnehmern des Gewerbekonventes besteht, 22, die vierte, welche
	        
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