Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

510 I. Das Landesstaatsrecht. 
den monarchischen Staaten für die Volksvertreter; auch sind die- 
selben von keinerlei Instruktion abhängig und haben lediglich nach 
ihrer Ueberzeugung von dem, was das Wohl des Staates erfordert, 
zu stimmen. Kein Mitglied der Bürgerschaft kann für seine Aeusse- 
rungen oder Abstimmungen in der Bürgerschaft oder den Aus- 
schüssen zur Verantwortung gezogen werden, dagegen kann die 
Bürgerschaft wegen Ordnungswidrigkeiten oder Pflichtverletzungen 
gegen ıhre Mitglieder auf disciplinarischem Wege verfahren. Die 
Sitzungen der Bürgerschaft sind regelmässig öffentlich. 
Nach der Verfassung der freien Städte wirken Senat und Bür- 
gerschaft in Ausübung der Staatsgewalt zusammen. Als Gegen- 
stände der gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der 
Bürgerschaft stellen die neuern Verfassungen namentlich folgende 
Fälle auf: a. Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und 
Aufhebung von Gesetzen; b. die Genehmigung von Verträgen mit 
auswärtigen Regierungen, deren Inhalt Gegenstände betrifft, über 
welche dem Senate keine einseitige Verfügung zusteht; c. allge- 
meine Bestimmungen über das Gewerbewesen, sowie die Erthei- 
lung, Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung gewerblicher 
Privilegien, Monopole oder die Gewerbefreiheit beschränkender Pa- 
tente; d. Feststellung, Abänderung und Aufhebung öffentlicher 
Abgaben jeder Art, ihre Vertheilungs- und Erhebungsweise, sowie 
Erlass oder Milderung derselben; e. Errichtung, Abänderung und 
Aufhebung aller aus Staatsmitteln zu unterhaltenden Anstalten; 
f. Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen. 
VI. Die Bürgerausschüsse und Deputationen. 
Bereits in den ältern Verfassungen der freien Städte bestanden 
Kollegien oder Ausschüsse der Bürgerschaft, welche deren Theil- 
nahme an gewissen Staatsangelegenheiten vertraten, sodass dieselbe 
in ihrer Gesammtheit nicht zusammengerufen zu werden brauchte. 
Besonders ausgebildet war dieses System in der ältern Hamburger 
Verfassung, wo die sog. bürgerlichen Kollegien, ähnlich wie 
in Bremen, an die Verfassung der Kirchspiele anknüpften. Die 
Hamburger Bürgerschaft bildete fünf Kirchspiele; die drei Aeltesten 
cines jeden Kirchspiels vereinigten sich und bildeten das Kolle- 
gium der 15 Oberalten, das zweite Kollegium, das der Sech- 
ziger, entstand durch die Vereinigung der 45 Diakonen mit den 
15 Oberalten, das sog. Hundertundachtziger Kollegium
	        
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