Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Anhang. Verfassung der drei freien Städte. 513 
untergeordnet und durch Deputirte ineinandergreifend, welche zu- 
gleich verschiedenen Deputationen angehören, »wodurch sich von 
selbst ein geschwisterliches Band unter ihnen knüpft, das der Zer- 
stückelung des Ganzen wehrt.« 
vII. Das Landgebiet der freien Städte und seine Bewohner. 
Nach dem ältern Staatsrecht der freien Städte war die Stadtge- 
meinde die herrschende Korporation, die Bewohner des Ge- 
bietes, welches nicht zur Stadt gehörte, waren Unterthanen der- 
selben, welche mehr oder weniger Rechte besitzen konnten, am 
Stadtregiment aber nicht den geringsten Antheil nahmen. »Ordent- 
licher Weise seynd alle zu einer Reichsstadt Gebiet gehörigen Ort- 
schaften nebst deren Einwohnern der Stadt Unterthanen« (Moser 
a.a.0.S.124). Selbst die Bewohner der Vorstädte gehörten regel- 
mässig nicht zur Bürgerschaft. 
Ein solches Verhältniss widersprach der modernen staatlichen 
Rechtsordnung, ebenso wie den Grundsätzen des positiven deut- 
schen Staatsrechtes (\Viener Schlussakte A. 62), bestand aber ın 
den drei Hansestädten bis zum Erlasse der neuern Verfassungsge- 
setze. Erst nach diesen sind die Bewohner des Gebietes den Be- 
wohnern der Stadt politisch gleichgestellt und nehmen besonders 
erstere jetzt überall an der Wahl zur Bürgerschaft Antheil. An die 
Stelle des Stadtbürgers ist, auch in diesen republikanischen Ge- 
meinwesen, der Begriff des Staatsbürgers getreten. 
Damit war auch die Anerkennung eines selbständigen Ge- 
meinderechts verbunden; die neuern Verfassungen räumen den 
Gemeinden bestimmte Grundrechte ein, dahin gehören : freie Wahl 
der Gremeindevorsteher und Vertreter, selbständige Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten, Selbstbesteuerung zu Gemeindezwecken 
u.s. w. Die strenge Konsequenz dieses Standpunkts musste dazu 
führen, nun auch die Stadtgemeinde, welche jetzt nicht mehr wie 
einst die allein herrschende Korporation war, zu einer Gemeinde im 
Staate zu erklären. War ja die Stadt Hamburg nicht mehr der 
Staat Hamburg, die Stadt Bremen nicht mehr der Staat Bremen. 
Aber bei der so unendlich überwiegenden Bedeutung der Stadt, 
welche dem Gemeinwesen ihren Namen giebt, wäre es eine ab- 
strakte Konsequenzmacherei gewesen, wenn man derselben, als 
Ortsgemeinde, eine besondere Vertretung hätte einräumen wollen. 
Darum bestimmt die hamburgische Verfassung A. 97: »Die Ge- 
meındeangelegenheiten der Stadt Hamburg werden in derselben
	        
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