538 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
scheidung von Justiz und Verwaltung. Die Unklarheit in der bis-
herigen Behandlung hing damit zusammen, dass man zwei Fragen
vermischte, welche ganz von einander zu trennen sind. Die erste
lautet: »worin besteht der Unterschied zwischen einer Rechts-
sache und einer Verwaltungssache an und für sich?«
Die zweite geht dahin: »welche Angelegenheiten gehören zur Kom-
petenz der Gerichte, welche zur Wirksamkeit der Verwaltungs-
behörden?
Beide Fragen suchen ihre Antwort auf einem verschiedenen
Gebiete.
Die erste wendet sich an das allgemeine Staatsrecht. Die
Antwort darauf muss für alle Staaten eine gleiche sein, mag die
Verfassungsform und die Behördenorganisation sein, welche sie will.
Wenn einmal ein objektiver Unterschied zwischen Rechtssachen
und Verwaltungsangelegenheiten besteht, so muss derselbe sich
überall geltend machen, ohne jede Rücksicht auf die Vertheilung
der Geschäfte.
Die zweite Frage ist rein positiv-rechtlicher Natur und
kann nicht allgemeingültig, sondern nur mit Beziehung auf einen
konkreten Staat beantwortet werden. Man kann wohl mit Rück-
sicht auf die heutigen europäischen Staatsverhältnisse gewisse lei-
sachen. Hildesheim 1733. Derselbe, Nebenstunden Th. III. Abth. 13. Nr. 2.3.
Mittermaier, Beitrag zur Lehre von den Gegenständen des bürgerlichen Pro-
cesses im Arch. für eivil. Praxis B. IV. S. 350—370. Derselbe, im Archiv
B. XII S. 393 bis 408. Derselbe, Ueber das Verhältniss der Justiz zu den
Verwaltungssachen, im Arch. B. XXI. S. 254 ff. B. XXII. 8.47 ff. Derselbe,
Ueber Verhältnisse der Verwaltung und Justiz in Bezug auf Streitigkeiten in
Betreff der Regalität. Arch. XXIII. B.W. Pfeiffer, Praktische Ausführungen
B. I. S. 237. Derselbe, Ueber das Verhältniss der Justiz und Administration
zum Zwecke einer genaueren Sonderung des amtlichen Wirkungskreises der Ge-
richts- und Verwaltungsbehörden, in den praktischen Ausführungen B. III (1831)
S. 182—632. Derselbe, Ueber die Grenzen der richterlichen Kompetenz rück-
sichtlich desgegen Verfügungen der Staatsverwaltungsbehörde ergriffenen Rechts-
wegs, in den praktischen Ausführungen B. V. 8. 201. v. Weiler, Ueber Ver-
waltung und Justiz und über die Grenzlinie zwischen beiden. Mannheim 1828.
v. Minningerode, Beitrag zur Beantwortung der Frage, was ist Justiz- und
was ist Administrationssache? Darmstadt 1835. G. L. Funke, die Verwaltung
in ihrem Verhältnisse zur Justiz. Zwickau 1835. v. Pözl, der Begriff der Justiz
und Verwaltungssachen, Krit. Ueberschau B. II. S. 441. Regelsberger,
Justiz und Verwaltung. Mit Rücksicht auf Stahl’s und Bluntschli’s Staats-
lehre. Krit. Vierteljahrsschr. B. IV, 8. 52—76. H.A. Zachariä, Ueber das
Verhältniss der Justiz zur Administration. Mag. für hannöv. Recht B. I. (1851)
S. 61.412. Derselbe, in seinem Staatsrechte B. II. $ 147. 8.87 ff. Stahl,
Th. II. Abth. 2. 8.446 ff. Bluntschli, Allgem. Staatsr. B. VIII. Kap. V
v. Gerbera.a. O. 8$53 und 56.