Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

574 Il. Von den Funktionen des Staatsorganismus. 
Reichsverfassung, ist die völkerrechtliche Vertretung und die 
Kriegsherrlichkeit in ihren wesentlichen Punkten auf das deutsche 
Reich übergegangen. Obgleich den Grliederstaaten noch einzelne 
Reste dieser Befugnisse, in einem partikularen Gesandtschafts- 
recht, in einer Kontingentsherrlichkeit verblieben sind, so fällt 
doch unzweifelhaft jetzt der Schwerpunkt der Verwaltung der 
auswärtigen Angelegenheiten und des Heeres in das Reichsstaats- 
recht. Es ist daher methodisch geboten, diese beiden Lehren 
im zweiten Buch, dem Reichsstaatsrecht, im Zusammenhange zu 
behandeln, wobei auch dann die untergeordneten Rechte der Ein- 
zelstaaten auf diesen Gebieten die nöthige Berücksichtigung finden 
werden. Dagegen sind im Landesstaatsrecht eingehend zu be- 
handeln: 
Abschnitt I: Das Recht der Finanzverwaltung. 
Abschnitt I: Das Recht der inneren Verwaltung. 
Abschnitt III: Die Rechtskontrollen der Verwal- 
tung. 
Obgleich es sich bei diesem dritten Abschnitt eigentlich um 
eine Rechtsprechung handelt, so hängt dieselbe doch mit der Ver- 
waltung so eng zusammen, dass sie nur in Verbindung mit dieser 
wissenschaftlich verstanden und dargestellt werden kann. 
Erster Abschnitt. 
Das Recht der Finanzverwaltung!. 
$ 203. 
Im Allgemeinen. 
Alle grossen umfassenden Aufgaben, mögen sie noch so gei- 
stiger Natur sein, bedürfen zu ihrer Verwirklichung im Leben ma- 
terieller Mittel, nämlich menschlicher Kräfte und sachlicher Güter. 
So vor Allem die Aufgaben des Staates. Der Umfang und die Be- 
1 Die Finanzwissenschaft wurde früher in Deutschland in Verbindung mit 
den sogenannten Kameralwissenschaften dargestellt und beschäftigte sich, als 
fiskalische Jurisprudenz, besonders mit den landesherrlichen Regalien. In dieser 
Richtung verfasste Kaspar Klock sein Werk »de aerario«, Nürnberg 1651. 
2. Ausg. 1671. Derselbe, tractatus nomico-politicus de contributionibus. 
Francof. 1656. Zu dieser juristischen Seite trat dann in V.L.v.Seckendorff's 
»Deutschen Fürstenstaate« eine eingehende Behandlung der eigentlichen Finanz-
	        
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