Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Die Verwaltung. 553 
nahmen, um darauf einen Wirthschaftsplan für einen bestimmten 
zukünftigen Zeitabschnitt zu bauen. Vor allem bedarf einer sol- 
chen Einrichtung der Staat, dessen Wirthschaft alle Privatwirth- 
schaften an Umfang und Mannigfaltigkeit übertrifft. Eine geord- 
nete Staatswirthschaft ohne Staatshaushaltsplan ist undenkbar. 
Derselbe ist nicht bloss eine rechnungsmässige Zusammenstellung 
von Ausgaben und Einnahmen, sondern »eine Zusammenfassung 
des ganzen Staatslebens in allen seinen Aufgaben und Zweigen, 
soweit es durch wirthschaftliche Mittel bedingt wird« Jedes 
Budget besteht aus zwei Hauptabtheilungen, aus der für das Er- 
forderniss und aus der für die Deckung oder die Einnah- 
men. Auf den beiden Grundlagen, der Nachweisung des ge- 
sammten Staatsbedarfes und der wahrscheinlichen Berechnung 
aller zu erwartenden Einnahmen, wird der Etat gebildet. Die Fest- 
stellung der Ausgaben, sowie die Berechnung der Einnahmen für 
eine gesetzlich fixirte Finanzperiode ist ein Hauptproblem der 
durch Wissenschaft geleiteten Praxis des Finanzministers und 
seiner Organe. Grundlage bilden die Erfahrungen, welche sich aus 
den Durchschnittsberechnungen früherer Finanzperioden ergeben. 
So hat die Feststellung des Etats zunächst einen rein wirth- 
schaftlichen Charakter; sie hängt mit keiner bestimmten Staats- 
form zusammen und muss ın einer wohlgeordneten absoluten Mon- 
archie ebenso gefordert werden, wie in einem konstitutionellen 
Staate!, mag dieselbe veröffentlicht oder geheim gehalten werden; 
sie ist die überall unentbehrliche wirthschaftliche Ver- 
waltungsnorm, welche die Staatsgewalt sich selbst 
vorschreibt. 
Grossbritannien, Frankreich, Preussen und Oesterreich 1862, und dessen Dar- 
stellung der Einrichtungen über Budget, Staatsrechnung und Kontrolle in 
Oesterreich, Preussen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Frankreich und 
Belgien. Wien 1866. 
1 So fand unter Friedrich dem Gr. die genaueste Feststellung des Etats 
statt: Mirabeau, Monarchie prussienne T. IV. p. 151: »Pour entendre ceci, il 
faut se souvenir, que sous Frederic au commencement de l’ann&e, chaque departe- 
ment presentait l’etat des revenus, s’il y en avait et celui des depenses. Le roi 
les signait et ils servaient de regle pour guider toute la manutention &conomique 
de cette ann£e. C’&taient autant d’objets couverts du plus profond mystere 
sous l’administration de Fredörie II.« Noch in der Zeit des absoluten Staates, 
am 16. Juni 1820 wurde in Preussen »der allgemeine Etat der Einnahmen und 
Ausgaben« auf Befehl des Königs zuerst veröffentlicht und damit von drei zu 
drei Jahren fortgefahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.