584 Il. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
$ 207.
2) Mitwirkung der Volksvertretung bei der Fest-
stellung des Etats.
Die ersten Ansätze zu jenem umfassenden Mitwirkungsrechte
der Volksvertretung im modernen Staate, welches wır kurzweg als
Budgetrecht bezeichnen, sind bereits in dem Steuerbewil-
lıgungsrechte der alten Landstände zu suchen, indem vor jeder
Steuerbewilligung der Nachweis gefordert wurde, dass die eigenen
Einnahmen der Kammer für die öffentlichen Bedürfnisse nicht aus-
reichend seien und dass deshalb die Deckung in anderen Hülfs-
mitteln, nämlich in Steuern, zu suchen sei. Dieser »Insuffi-
cienznachweis« konnte aber nur durch die Vorlage aller Aus-
gaben und Einnahmen erbracht werden, woraus dann die Noth-
wendigkeit von Steuern, als subsidiärer Deckungsmittel, hervorging.
Dennoch kann das Budgetrecht der heutigen deutschen Volksver-
tretung nur im Zusammenhange mit der europäischen Gesammt-
entwickelung richtig verstanden werden.
Obgleich in England bereits im XIH. Jahrhundert der
Grundsatz des Steuerbewilligungsrechtes feststand, so lag darin
doch noch keine geregelte Theilnahme der Stände an der Feststel-
lung des Staatshaushaltsetats. Erst seit 1666 wurde es Regel, dass
das Unterhaus seinen Geldbewilligungen stehende Klauseln über
deren Verwendung anhing. Erst im Laufe des XVIII. Jahrhun-
derts bildete sich die heutige Praxis der sogenannten consolidated
fund act aus, d.h. die verschiedenen, in einer Parlamentssession
gemachten Geldbewilligungen wurden darın zusammengefasst und
durch eine sogenannte Generalappropriationsklausel ihre Verwen-
dung nur bis zum bewilligten Gesammtbetrage, zu den bestimmten
Zwecken, nach speciellen Titeln genehmigt. [Gneist, englisches
Verwaltungsrecht. B.II.S.832 ff. Derselbe, »Budget und Gesetz«.)
Das Budgetrecht des englischen Parlaments schwebte allerdings bei
Gründung aller neueren Verfassungen vor, wurde aber auf dem Kon-
tinent vielfach missverstanden. Nicht das ungetrübte Originalbild
Englands, sondem die gefälschte Kopie französischer Staats-
künstler bestimmte vielfach die Anschauungen der kontinentalen
Politiker. Während in England feststeht, dass alle Einnahmen,
welche der Krone kraft des Gesetzes, also unwiderrruflich,
zustehen, überhaupt nicht Gegenstand einer budgetmässigen Be-
willigung und darnach fünf Sechstel aller Staatseinnahmen per-