586 Il. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
überhaupt möglichst eng mit der dort noch im vorigen Jahrhundert
so kräftigen Landesverfassung in Verbindung zu setzen suchte
($ 109: Soweit der Ertrag des Kammergutes nicht ausreicht, wird
der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. $ 111: Zu dem Ende
hat der Finanzminister den Hauptetat den Ständen zur Prüfung
vorzulegen u. s. w.). Auf demselben Standpunkt stehen auch die
bayerische Verfassung, Tit. VII. $8 3, 4, 5, 8, die badische Verfas-
sung, $$ 53—55, die königlich sächsische, $$ 96—110, die hes-
sische, $ 67, das sachsen-weimarische Staatsgrundgesetz, $4. Mei-
ningen, $8 80 und 81. Altenburg, $$ 202 und 203 u.s.w. Den
späteren Verfassungen der Staaten, in welchen der Absolutismus
jeden Zusammenhang mit den altständischen Institutionen zerrissen
hatte, fehlte die Hinweisung auf das Steuerbewilligungsrecht, als
die eigentliche Quelle des Budgetrechtes; sie legen den Kammern
einfach das Recht der Mitwirkung bei der Feststellung des Budgets
bei und bezeichnen dessen Zustandekommen alsein Gesetz. DieEin-
wirkung der belgischen Verfassung ist dabei unverkennbar. Ander
Spitze steht hier die preussische Verfassungsurkunde, Art. 99: »Alle
Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im
voraus veranschlagt und auf den Staatshaushaltsetat gebracht werden.
Letzterer wird Jährlich durch ein Gesetz festgestellt«.
Diese Formulirung ist dann in mehrere kleinstaatliche Verfassun-
sungen neueren Datums übergegangen. (Sachsen-Coburg-Gotha,
Staatsgrundgesetz, $$ 118 und 119. Oldenburg, Staatsgrundgesetz,
Art. 189 nnd 190. Schwarzburg-Sondershausen, Landesgrund-
gesetz, $ 44.) Die Budgetperiode ist bald auf ein, bald auf
zwei, bald auf drei und vier Jahre festgestellt, ein Jahr in Preussen,
Sachsen-Meiningen, Schaumburg-Lippe, zwei in Bayern, Sachsen,
Baden, drei in Württemberg, Hessen, Sachsen-Weimar, Braun-
schweig, Oldenburg, Anhalt u. s. w., vier in Sachsen-Coburg-
Gotha und Schwarzburg-Sondershausen.
Viele deutsche Verfassungen suchen das Steuerbewilligungs-
recht der Stände durch ausdrückliche Vorschriften zu beschränken,
sie sprechen in verschiedenartiger Formulirung den Satz aus: »dass
die Stände verpflichtet sind, für die Deckung der für den öffent-
lichen Dienst nothwendigen Ausgaben soweit zu sorgen, als sie aus
den eigenen Mitteln des Staates nicht bestritten werden können,
dass sie zwar das Recht haben, das Budget zu prüfen und zu be-
willigen, dass sie aber Ausgaben, welche auf bestimmten bundes-
oder landesgesetzlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen be-