Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Die Verwaltung. 617 
wo ihre Handhabung im volksthümlichen Sinne am meisten ge- 
sichert ist. (Vergl. Kap. IV. Von den Körpern der Selbstverwaltung 
S. 408—444.) 
II. Die Polizei im Systeme des heutigen Verwaltungsrechtes. 
$ 221. 
A. Geschichtliche Entwickelung des Begriffes Polizei. 
Wie der gegenwärtige Begriff der Polizei geschichtlich ent- 
standen ist, so kann er auch nur geschichtlich verstanden werden. 
Das Wort roAttsta, politia, woraus das Wort Polizei im Mittelalter 
entstanden ist, umfasst in seinem ursprünglichen griechischen Sinne 
das ganze Staatsleben in allen seinen Funktionen, Alles, was sich 
auf den Staat bezieht, Staatseinrichtung überhaupt (bei Aristoteles 
dann noch insbesondere eine der vernunftgemäss eingerichteten 
Staatsformen, »diegeordnete Volksherrschaft‘d. Während 
in der antiken Welt auch Religion und Kultus in den Bereich des 
Staatslebens fiel, stellte man im Mittelalter das kirchliche Leben 
dem staatlichen gegenüber. In zahlreichen Aktenstücken des 
XVI. Jahrhunderts findet sich der Ausdruck »Polizei« in der Be- 
deutung für das gesammte weltliche Regiment im Gegensatze zum 
geistlichen. (Unterscheidung von »res ecclesiasticae und politicae«. 
»Christliche Religion und gute Polizei«.) 
Mit dem seit dem X V1. Jahrhundert eintretenden regeren Ver- 
kehre der Staaten und Völker Europas entsteht eine auswärtige 
Staatskunst, welche es mit den äusseren Machtverhältnissen der 
1 Für die schwierige Begrifisbestimmung der Polizei haben besonders ge- 
arbeitet: Johann Friedrich Eusebius Lotz, Ueber den Begriff der Polizei 
und den Umfang der Staatspolizeigewalt. Hildburghausen 1807. Bedeutender 
als dieses Buch selbst ist eine scharfsinnige Recension desselben (in den Heidel- 
berger Jahrbüchern der Literatur 1808. Erster Jahrg. Jurispr. und Staatsw.) von 
den Philosophen J. J. Fries. Jakob, Grundsätze der Polizeigesetzgebung und 
der Polizeianstalten. Charkow und Halle 1809. II. Aufl. 1837. Jul. Graf 
v.Soden, B. VII. Aarau 1817 Die Staatspolizei nach den Grundsätzen der 
Nationalökonomie. K.H. Rau, Ueber Begriff und Wesen der Polizei (Tübinger 
Zeitschr. für die Staatsw. 1853. S. 605. Das Beste über die geschichtliche Ent- 
wickelung giebt F. X. Funk, Die Auffassung des Begriffes der Polizei im 
vorigen Jahrhundert. (Tüb. Zeitschr. 1863. S. 489—566.) G. L. Funcke, Das 
Wesen der Polizei zu näherer Feststellung ihres Begriffes, Grundes und Um- 
fanges ihrer Wirksamkeit für Theorie, Gesetzgebung und Praxis. Leipzig 1844. 
Derselbe, im Rechtslex. von Weiske B. VIII S. 156 f. Medikus, in 
Bluntschli’s Staatsw. Art. Polizei B. VII. S. 128 fi.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.