650 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
können begrifflich zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
gerechnet werden:
1) alle öffentlichen subjektiven Rechte, mögen dieselben einen
Vermögenswerth haben oder nicht, wie Staatsangehörigkeit, Ge-
meindebürgerrecht, aktives und passives Wahlrecht, Gewerbebefug-
nisse u. s. w., überhaupt alle Rechte der persönlichen Freiheit,
welche durch das Gesetz verbrieft sind. Es ist die Hauptaufgabe
unseres fortschreitenden Verwaltungsrechtes, gesetzlich zu be-
stimmen, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Grenze
die Verwaltungsbehörden berechtigt sind, die persönliche Freiheit
ım Interesse der öffentlichen Ordnung zu beschränken. Durch der-
artige Gesetze, welche nicht bloss als »Amtsinstruktionen« auf-
zufassen sind, werden zugleich subjektive Rechte der Einzelnen
begründet, welche verletzt werden, wenn die Behörden diese ge-
setzlich gezogenen Schranken überschreiten. Durch eine solche
Specialgesetzgebung gewinnen besonders die sogenannten Grund-
rechte die Bedeutung rechtlich geschützter subjektiver Rechte, die
man ihnen mit Unrecht hat bestreiten wollen (S. 367). Die Haupt-
gefahr droht diesen Rechten der persönlichen Freiheit von der
Zwangsgewalt der Polizei. In durchaus korrektem Sinne gewährt
dlaher die preussische Gesetzgebung gegen alle polizeilichen
Verfügungen eine Klage vor den Verwaltungsgerichten, welche
»darauf gestützt werden kann, dass der angefochtene Bescheid,
durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden
Rechtes, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer
Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen
Rechten verletze, oder dass die thatsächlichen Voraussetzungen nicht
vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Ver-
fügung berechtigt haben würden.« [Kompetenzgesetz vom 26. Juli
1876, $$ 30 ff. Organ. Gesetz vom 26. Juli 1880 88 63 ff.) Ausser-
dem kann in Betreff der polizeilichen Zwangsmaassregeln die Klage
auf die Behauptung gegründet werden, »dass die Zwangsmittel nach
Art und Höhe nicht gerechtfertigt oder nach Lage der Sache zur
Erreichung des angeordneten Zweckes nicht erforderlich seien«;
2) alle Fälle, wo die Verwaltung unter Berufung auf das öffent-
liche Interesse in Vermögensrechte eingreift, z. B. in das Eigenthum
der Privaten. Das Objekt des Eingriffes ist hier zwar ein privat-
rechtliches, die zu entscheidende Rechtsfrage aber eine rein öffent-
lich-rechtliche. Die Behörde bestreitet an sich die Existenz des
Privatrechtes nicht, ist aber der Meinung, dass sie aus Gründen des