Die Verwaltung. 651
Gemeinwohles in dasselbe einzugreifen berechtigt ist, der Verletzte
vertheidigt, streng genommen, nicht sein Privatrecht, sondern be-
streitet der Behörde die Befugniss, in dasselbe einzugreifen. Grund-
sätzlich muss hier der Rechtsweg vor den ordentlichen Ge-
richten ausgeschlossen sein, dagegen die administrative Klage zu-
gelassen werden; denn wenn die Befugniss der Verwaltung zu dem
Eingriffe in ein Vermögensrecht bestritten wird, so liegt hier die
Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch Ueber-
schreitung der gesetzlichen Befugnisse von Seiten der Behörde vor,
ein Fall, der recht eigentlich zur Zuständigkeit der Verwaltungs-
gerichte gehört. Sofern dagegen die Frage der Entschädigung,
der Gewährung eines Aequivalents für den zugefügten Vermögens-
nachtheil, den Gegenstand des Streites bildet, folgt grundsätzlich
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, denn der Anspruch
auf Entschädigung kann bestehen unter voller Anerkennung, dass
der Eingriff ein an sich berechtigter war. Diese Unterscheidung
macht sich besonders bei der Zwangsenteignung geltend;
3) alle die Fälle, wo Leistungen für öffentliche Zwecke, welche
Einzelnen oder Korporationen durch das Gesetz auferlegt sind, von
den angeblich Verpflichteten in Abrede gestellt werden. Dahin
gehören begrifflich! der Dienst im staatlichen Ehrenamte, die
Leistungen für militärische Zwecke im Kriege und Frieden, be-
sonders die Steuerpflicht, wenn dieselbe an sich in Abrede
gestellt oder die Zulässigkeit der Unterstellung unter eine bestimmte
Steuerart bestritten wird. Doch ist die positive Gesetzgebung in
dieser Beziehung nicht gleichartig. Während in Baden und \Vürttem-
berg die administrative Klage, ohne Unterschied, ob es sich um
eine Staatsgabe oder um Abgaben an die öffentlichen Korporationen
handelt, in weitgehender Weise zugelassen ist, werden nach dem
preussischen Rechte Streitigkeiten über Staatsabgaben im Ver-
waltungswege entschieden. Die Zuständigkeit der neu errichteten
1 Auch die persönliche Kriegsdienstpflicht, wie dies auch früher in manchen
Gesetzen anerkannt war. Die Keichsmilitärgesetzgebung, das Wehrgesetz vom
9. November 1867 und das lteichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, kennt nun
allerdings keine lechtsprechung eines Verwaltungsgerichtes auf diesem Gebiete;
doch ist durch die Organisation der mit der Heeresergänzung beauftragten Be-
hörden, welchen zur Entscheidung über die Befreiungen und Zurückstellungen
u. s. w., weitere von den Kommunal- oder Landesgesetzen oder der Landes-
verwaltungsbehörde bestimmte bürgerliche Mitglieder hinzutreten, für die ge-
setzmässige und unparteiische Ausübung der Amtsbefugnisse eine Fürsorge ge-
troffen, welche die administrative Klage entbehrlich erscheinen lassen. v. Sar-
wey 850. 8.551.