Die Verwaltung. 657
fach verschieden gestaltet ist. Das Verfahren ist in den Gresetz-
gebungen der deutschen Staaten ziemlich gleichmässig geordnet.
Die civilprocessualische Verhandlungsmaxime ist durch die Unter-
suchungsmaxime mannigfach modificirt. Unter Gewährleistung der
Rechte der Parteien soll gleichwohl dem Richter eine möglichst
freie Bewegung verstattet werden. Das Gericht kann sofort nach
Eingang der Klage die mündliche Verhandlung anberaumen, in
welcher die Parteien, eventuell die betheiligte öffentliche Behörde
oder deren Vertreter zu hören sind. Es kann statt dessen aber auch,
sofern es ihm zweckmässig erscheint, vor Anberaumung der münd-
lichen Verhandlung einen Schriftenwechsel einleiten. Es kann
nicht minder sofort den angetretenen und nach seinem Ermessen er-
forderlichen Beweis erheben. Es kann die Beiladung Dritter, deren
Interesse durch die Entscheidung berührt wird, auf Antrag oder von
Amtswegen verfügen. Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem
ganzen Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften
Ueberzeugung zu entscheiden, es kann beim Ausbleiben oder in
Ermangelung einer Erklärung der betreffenden Partei die von der
Gegenpartei vorgebrachten Thatsachen für zugestanden erachten.
Stellt sich der erhobene Antrag sofort als rechtlich unzulässig oder
unbegründet heraus, so kann die Klage ohne weiteres durch einen
mit Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. In
diesem Bescheide ist indessen dem Kläger zu eröffnen, dass derselbe
befugt sei, innerhalb der gesetzlichen Frist, gegen den Bescheid
Einspruch zu erheben und die Anberaumung der mündlichen Ver-
handlung zu beantragen. Ueberhaupt ist das rechtliche Gehör der
Betheiligten, unter Anerkennung der Grundsätze der Oeffentlichkeit
und Mündlichkeit, vorgeschrieben, doch ist es nicht mit derjenigen
Ausschliesslichkeit, wie im Civilprocesse, durchgeführt. Jede Ent-
scheidung ist mit Entscheidungsgründen zu versehen. Gegen die
Endurtheile der unteren Instanzen sind verschiedene Rechtsmittel
gegeben, wobei zwischen Berufung, Beschwerde und Revision
unterschieden zu werden pflegt.
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V. Resultat!.
So hat sich die von vielen kaum beachtete, von wenigen hin-
reichend gewürdigte Reform in unserem Rechtsleben innerhalb
ı Hermann Schulze, Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen