Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Die Verwaltung. 657 
fach verschieden gestaltet ist. Das Verfahren ist in den Gresetz- 
gebungen der deutschen Staaten ziemlich gleichmässig geordnet. 
Die civilprocessualische Verhandlungsmaxime ist durch die Unter- 
suchungsmaxime mannigfach modificirt. Unter Gewährleistung der 
Rechte der Parteien soll gleichwohl dem Richter eine möglichst 
freie Bewegung verstattet werden. Das Gericht kann sofort nach 
Eingang der Klage die mündliche Verhandlung anberaumen, in 
welcher die Parteien, eventuell die betheiligte öffentliche Behörde 
oder deren Vertreter zu hören sind. Es kann statt dessen aber auch, 
sofern es ihm zweckmässig erscheint, vor Anberaumung der münd- 
lichen Verhandlung einen Schriftenwechsel einleiten. Es kann 
nicht minder sofort den angetretenen und nach seinem Ermessen er- 
forderlichen Beweis erheben. Es kann die Beiladung Dritter, deren 
Interesse durch die Entscheidung berührt wird, auf Antrag oder von 
Amtswegen verfügen. Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem 
ganzen Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften 
Ueberzeugung zu entscheiden, es kann beim Ausbleiben oder in 
Ermangelung einer Erklärung der betreffenden Partei die von der 
Gegenpartei vorgebrachten Thatsachen für zugestanden erachten. 
Stellt sich der erhobene Antrag sofort als rechtlich unzulässig oder 
unbegründet heraus, so kann die Klage ohne weiteres durch einen 
mit Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. In 
diesem Bescheide ist indessen dem Kläger zu eröffnen, dass derselbe 
befugt sei, innerhalb der gesetzlichen Frist, gegen den Bescheid 
Einspruch zu erheben und die Anberaumung der mündlichen Ver- 
handlung zu beantragen. Ueberhaupt ist das rechtliche Gehör der 
Betheiligten, unter Anerkennung der Grundsätze der Oeffentlichkeit 
und Mündlichkeit, vorgeschrieben, doch ist es nicht mit derjenigen 
Ausschliesslichkeit, wie im Civilprocesse, durchgeführt. Jede Ent- 
scheidung ist mit Entscheidungsgründen zu versehen. Gegen die 
Endurtheile der unteren Instanzen sind verschiedene Rechtsmittel 
gegeben, wobei zwischen Berufung, Beschwerde und Revision 
unterschieden zu werden pflegt. 
$ 234. 
V. Resultat!. 
So hat sich die von vielen kaum beachtete, von wenigen hin- 
reichend gewürdigte Reform in unserem Rechtsleben innerhalb 
ı Hermann Schulze, Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen
	        
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