Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

658 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus. 
zweier Jahrzehnte vollzogen. Durch sie haben die öffentlichen 
Rechte einen ebenso sicheren Schutz gefunden, wie bisher nur die 
Privatrechte. Durch sie ist der Polizeistaat innerlich überwunden, 
indem eine feste Grenzlinie zwischen der subjektiven Rechts- 
sphäre und den Anforderungen der Verwaltungsbehörden durch ein 
immer mehr sich befestigendes Verwaltungsrecht gezogen und die 
Einhaltung dieser Linie durch unabhängige Gerichte geschützt ist. 
Die früher kaum verstandene Idee einer Rechtsprechung des öffent- 
lichen Rechtes ist zu einem Gemeingute der deutschen Wissenschaft 
geworden. Ueberall hat sıe sich, trotz der kurzen Zeit ihres Be- 
stehens, bewährt und bereits praktisch eingelebt. Vor diesem Er- 
folge sind ihre Gegner fast verstummt. Niemand möchte mehr die 
Entscheidung der Verwaltungsrechtssachen dem Ermessen der Ver- 
waltungsbehörden zurückgeben. Nur vereinzelte Stimmen sind es 
noch, welche die Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechtes den 
ordentlichen Gerichten übertragen möchten. Grundsätzlich wäre 
eine solche Uebertragung allerdings möglich, ja sie mag als ein 
Ideal für eine unberechenbare Zukunft erscheinen; aber die 
praktischen Gründe, welche gegen eine solche Uebertragung 
sprechen, sind bekannt und oft ausgeführt. Bei der einmal durch- 
geführten strengen Trennung zwischen Justiz und Verwaltung, bei 
der wesentlichen civilistischen Ausbildung unserer Richter, ist von 
ihnen eine gründliche Kenntniss des immer mehr sich entwickeln- 
den, umfangreichen Verwaltungsrechtes kaum zu erwarten, noch 
weniger ein Verständniss für die Bedürfnisse der Verwaltung. 
Nichts könnte der Verwaltung gefährlicher werden, als wenn sıe 
durch eine formale Beurtheilung in rein civilistischem Sinne in 
der nothwendigen Freiheit der Bewegung gehemmt würde. Ja, es 
könnte vielleicht ebenso die Beschäftigung mit den Fragen des Ver- 
waltungsrechtes der civilistischen Beurtheilung der Privatrechtsfälle 
nachtheilig werden. Nur eine planmässige Arbeitstheilung 
zwischen Civil- und Verwaltungsrichtern kann, wenigstens nach 
dem Stande unserer gegenwärtigen Rechtsbildung, beiden Aufgaben 
der Rechtsprechung gerecht werden. Nur fortwährende berufs- 
mässige Beschäftigung mit den Fragen des Verwaltungsrechtes wird 
bei den Verwaltungsgerichten, besonders der obersten Instanz, die 
wichtige Tradition einer gleichbleibenden Gerichtspraxis erzeugen, 
Rechtes. Leipzig18573. Was damals als pium desiderium ausgesprochen worden, 
ist jetzt meist in Erfüllung gegangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.