682 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
einkunft mit der grossherzoglich hessischen Regierung geschlossen,
welche 1856 durch fernere Zugeständnisse der letzteren erweitert
wurde. Am 8. April 1858 schloss Württemberg ein Konkordat
mit Rom, aber die Regierung sah sich genöthigt, das von ihr bereits
abgeschlossene Konkordat den Ständen vorzulegen, welche es ver-
warfen. Statt desselben wurden die Beziehungen zwischen Kirche
und Staat nun staatsgesetzlich geregelt durch das Gesetz, betr. die
Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche
vom 30. Januar 18621. (Zorn, a.a.0.S.56.) Aehnlich ging es
inBaden. Auch hier scheiterte die Durchführung des am 28. Juni
1859 bereits abgeschlossenen Konkordates am mannhaften Wider-
stande des Landtages. Dasselbe wurde wieder aufgehoben und das
Verhältniss des Staates zur katholischen Kirche, wiein Württemberg,
staatsgesetzlich geregelt. Gesetz, dierechtliche Stellung der Kirchen
und kirchlichen Vereine im Staate betr. vom 9. Oktober 18602.
(Zorn, a.a.0.8.37ff.) Der so in Süddeutschland vorbereitete Um-
schwung trat in Preussen mit der verhängnissvollen Proklamation
des Unfehlbarkeitsdogmas vom 18. Juli 1870 en. Die umfassende
Gesetzgebung der Jahre 1873 bis 18763 hat die seit 1848 dem Staate
abhanden gekommenen Hoheitsrechte über die katholische Kirche
wieder hergestellt; doch hat man, im Gegensatz zu der früher bloss
administrativen Behandlung dieser Fragen, alles möglichst auf ge-
1) Golther, Der Staat und die katholische Kirche in Württemberg.
Stuttgart 1874.
2) E. Friedberg, Der Staat und die katholische Kirche in Baden.
II. Aufl. 1874.
3 Preuss. Gesetz, betr. die Abänderung der Art. 15 und 18 der V. U. vom
31. Januar 1850, vom 5. April 1873. Gesetz über die Vorbildung und Anstellung
der Geistlichen vom 11. Mai 1873. Gesetz über die kirchliche Disciplinargewalt
und die Errichtung des königl. Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten
vom 12. Mai 1873. Gesetz über die Grenzen des Rechtes zum Gebrauch kirch-
licher Straf- und Zuchtmittel vom 13. Mai 1873. Gesetz wegen Deklaration und
Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung
der Geistlichen vom 21. Mai 1874. Gesetz, betr. die geistlichen Orden und
ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche vom 31. Mai 1875.
Gesetz über die Aufhebung der Art. 15, 16 und 18 der V. U. vom 31. Mai 1850,
vom 11. Juni 1875. Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen
Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875. Gesetz über das Aufsichtsrecht des
Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diöcesen vom 7. Juni
1876. Hinschius, Die preussischen Kirchengesetze der Jahre 1874 und 1875.
Berlin 1875. Derselbe, Das preussische Kirchengesetz vom 14. Juli 1880
nebst den Gesetzen vom 7. Juni 1876 und 13. Februar 1878 nebst Kommentar.
Berlin und Leipzig 1881.