60 II. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland.
Frieden war die Religionsgleichheit ein wichtiger Grundsatz in der
Verfassung des RKG. »jus in partes eundic. Das Verfahren des
RKG. richtete sich nach den RKGrerichtsordnungen von 1495 und
1555. Das sog. Koncept veiner erneuerten und verbesserten K. G. O.«
von 1613 erlangte niemals formell gesetzliche Gültigkeit, materiell
enthielt es aber geltendes Recht. Die Kompetenz des RKG. war
verschieden, je nachdem es sich um unmittelbare oder mittelbare
Personen handelte. Klagsachen gegen Reichsunmittelbare
konnten beim RKG. sofort in erster Instanz angebracht werden.
wenn diesen nicht das Recht der Austräge zustand. Gregen Mittel-
bare konnte das RKG. in Civilsachen regelmässig nur in höherer
Instanz angegangen werden; doch waren in dieser Beziehung fast
alle grössern Länder durch privilegia de non appellando eximirt. so
die kurfürstlichen Länder durch die G. B.. später noch durch spe-
cielle Privilegien. In Kriminalsachen der Mittelbaren war jede
Appellation an die Reichsgerichte ausgeschlossen. Aber auch aus
solchen Ländern, welche privilegia de non appellando besassen.
konnte das RKG. Beschwerden wegen verweigerter oder verzögerter
Justiz und Klagen wegen unheilbarer Nichtigkeit annehmen. In
einzelnen Ausnahmefällen konnte, mit Vebergehung der untern
Instanzen, sogleich beim RKG. geklagt werden und fand hier ein
kurzer schleuniger Process statt. Dahin gehörten die Landfriedens-
und Religionsfriedens-Bruchsachen, die Fiskalsachen u. s. w. Gre-
rade auf diesen Ausnahmsfällen beruhte die Hauptbedeutung des
RKCerichts. Das RKG. sollte jährlich durch Reichsdeputationen
visitirt werden; dıe ordentlichen Visitationen hörten aber schon
seit 1588 auf, die ausserordentlichen kamen nur selten zu Stande
(zuletzt von 1767—1776‘ Gregen die Erkenntnisse des RKG. waren
die Rechtsmittel der Restitution, der Revision, des Rekurses an
den Reichstag unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, doch
hatten sie meistens keinen Suspensiveffekt.
2,Der Reichshofrathl!.
Durch die Errichtung des RK@. fiel keineswegs das Recht des
Kaisers auf Entscheidung von Streitigkeiten fort und wurde ihm für
1 J. Chr, v, Uffenbach, tractatus de consilio Caesareo imperiali aulico.
Viennae et Pragae 1700. Fol. J. Ch. Herchenhahn, Geschichte der Entste-
hung, Bildung und gegenwärtigen Verfassung des kaiserlichen Reichshofrathes
nebst der Verhandlungsart der darauf vorkommenden Geschäfte. Mannheim
1792, 3 Theile. Von dem Werke von Malblank kommt hier der III. Theil in
Betracht. Moser, Deutsche Justizverfassung. Th. II. Pütter, inst.$ 275 ff.
Häberlin B. I. S. 371 ff,