Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

1. Die Zeiten des ältern deutschen Reiches. 63 
Nr. XIII. S. 180 ff.) Später wurde durch den Reichsschluss von 
1681 festgesetzt. dass die Reichsarmee in simplo aus 40,000 Mann 
und zwar 12,000 Mann zu Pferde und 28,000 Mann zu Fusse be- 
stehen sollte. Ein anderer Reichsschluss desselben Jahres vertheilte 
die ganze Mannschaft auf die zehn Kreise und überliess jedem 
Reichskreise die Subrepartition der ihm angesetzten Quote. Seitdem 
ist bei jedem Reichskriege nicht nur der Kreismannschaftsfuss von 
1651 wieder erneuert, sondern zugleich bestimmt worden. ob das 
Duplum, 'Triplum oder Quintuplum von den 40,000 Mann gestellt 
werden sollte. Jeder Kreisstand haftete dem Kreise für die richtige 
Stellung seines Kontingentes und musste zugleich für dessen Sold. 
Proviant, Munition und Rekrutirung sorgen. Die so zusammenge- 
setzten Kreiskontingente traten alsdann unter Anführung der Reichs- 
generalität zur Reichsarmee zusammen und wurden für Kaiser 
und Reich in Pflicht genommen. Der Höchstkommandirende wurde 
von Kaiser und Reich auf dem Reichstage ernannt. Um die durch 
einen Reichskrieg entstehenden Kosten, insofern dafür nicht von 
den einzelnen Kreisständen gesorgt werden musste, zu bestreiten, 
wurde eine Reichsoperationskasse gebildet. Daneben hatte jeder 
Kreis wieder seine Kreisoperationskasse, welche für Artillerie, Ma- 
gazine, Lazarethe und andere ausserordentliche Ausgaben zu sorgen 
hatte. Die beiden Reichsfestungen Kehl und Philippsburg waren 
im Verfall. Neue Festungen durfte der Kaiser in der Reichsstände 
Landen nicht anlegen, ebensowenig vorhandene wiederherstellen 
oder mit Besatzung belegen. Auch über die Einquartierung der 
Reichsarmee konnte der Kaiser nur unter Zustimmung des Reichs- 
tags bestimmen. 
Ein Reichskrieg, mochte er gegen Auswärtige oder gegen einen 
oder mehrere Reichsstände, als Reichsexekutionskrieg, geführt wer- 
den, konnte vom Kaiser nur unter Zustimmung des Reichstags er- 
klärt werden. Dieselbe war ebenso nothwendig zu jedem Friedens- 
schlusse des Reiches. Während eines einmal erklärten Reichskrieges 
durfte kein Reichsstand neutral bleiben oder einen Separatfrieden 
schliessen. 
B. Finanzwesen!. 
Eine allgemeine Besteuerung von Seiten des Reiches war noch 
im 13. und 14. Jahrh. unbekannt. Erst die langdauernden Kriege 
1 K.D. Hüllmann, Deutsche Finanzgeschichte des Mittelalters. Berlin 
1805. K. H. Lang, Historische Entwickelung der deutschen Steuerverfassung 
seit den Karolingern bis auf unsere Zeiten. Berlin 1793. K. W. Frhr. v. Ulmen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.