66 II. Geschichtj, Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland.
westlichen Deutschlands war hier die Kreispolizei von grosser
Bedeutung. Viele Gegenstände. welche sonst der Landespolizei zu-
fielen, wurden in diesen noch aktiven Reichskreisen der Kreispolizei
überlassen, welche theils auf Uebertragung der Reichsstaatsgewalt.
theils auf freiwilliger Uebereinkunft der Kreisgenossen beruhte.
Die grösseren Staaten dagegen, welche zu kemer Kreisverbindung
gehörten oder für welche solche nur dem Namen nach bestand. be-
sonders Oesterreich und Preussen. stützten schon zu
Reichszeiten ihre innere Sıcherheit lediglich auf die Landespolizei.
il. Die Territorien.
% 32.
Die Landeshoheit!.
Der erste Schritt zur Entstehung der Landeshoheit war die
Auflösung der alten Gauverfassung. der zweite das Erblichwer-
den der Ilerzogthümer und Grafschaften. Aus den erblich gewor-
denen Reichsämtern der Ilerzöge. Markgrafen und Grafen und aus
dden Immunitätsbezirken der geistlichen und weltlichen Grossen
ist die Landesherrlichkeit emporgewachsen. Das Wort » Landes-
hoheit« lässt sich erst seit dem XV Jahrhundert nachweisen. Bis
dahin fehlte es an einem technischen Ausdrucke für ein Verhältniss.
welches selbst noch schwankend und im Werden begriffen war.
Mit der Gerichtsbarkeit. »Zwing und Bann«, dem eigentlichen Kern-
punkte der Landeshoheit, waren gewöhnlich aus besondern 'Titehı
noch andere Regalien verbunden. Anfangs nur ein Aggregat vieler.
zufällig mit einander verbundener Berechtigungen, entwickelte sich
die Landeshoheit seit dem XV und XVI. Jahrhundert zu einer
! Ueber die geschichtliche Entwickelung der Tandeshoheit siehe Eich-
horn, Staats- und Rechtsgeschichte B. II. $ 221— 223. 299—314. B. III. % 396.
400. 418—434. B. IV. 8 525. 526. 540—551. 395—598. 600—b602. v., Schulte,
leichs- und Rechtsgeschichte, bes. $ 68 und 69. Jos. Berchtold, Die Ent-
wickelung der Landeshoheit in Deutschland in der Periode von Friedrich II. bis
einschliesslich zum Tode Rudolf’s von Habsburg. München 1863. I. Theil.
Derselbe. Die Landeshoheit Oesterreichs nach den ächten und unächten Frei-
heitsbriefen. München 1862. C. Maurer, Art. »Landeshoheit« in Bluntschli's
Staatsw. B. VI. S. 213 ff. Ueber die Landeshoheit des neuern Reichsstaats-
rechtes handeln besonders J. J. Moser, Von der Tandeshoheit der deutschen
Reichsstände überhaupt. 1773. Derselbe, Von der deutschen Reichsstände
Taanden, deren T,andständen, Unterthanen u.s.w. 1769. Pütter in seinen Bei-
trägen, 1777. Th. I. Nr. VI. XVII. XVIII. XIX. Ch, G. Biener, comment.
de natura et indole dominii in territoriis Germaniae. Halae 17S0. K.S.Zacha-
riä, Geist der deutschen 'Territorialverfassung. Teeipzig 1500.