68 II. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland.
Reichsgerichte verfassungsmässig geschützt. Ja, die Reichsgewalt
war verpflichtet. die Landesherrn” auch gegen Eingriffe von Seiten
ihrer Unterthanen, ihrer Mitstände und auswärtiger Mächte im Be-
sitze ihrer Hoheiten und Gerechtsame zu vertheidigen.
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Staatsrechtliche Verschiedenheit der deutschen Territorien !.,
Reichsstaatsrechtlich war die Landeshoheit in allen deutschen
Staaten sich völlig gleich, aber trotz dieser sich gleich bleiben-
den Bedeutung der Landeshoheit war die innere Verfassung der
deutschen Einzelstaaten unendlich verschieden. Unter den (im
J. 1793 noch vorhandenen etwa 324) reichsständischen 'Terri-
torien gab es lehenbare und allodiale, zusammengesetzte und ein-
fache Territorien. Am wichtigsten aber war die Eintheilung m
monarchische und republikanische, ın geistliche und weltliche
Staaten.
Die weltlich-monarchischen Staaten waren Kur-
fürstenthüiner, Ilerzogthümer, Markgrafschaften, Fürstenthümer,
(irafschaften u. s. w.; ihre Verfassung war so verschieden, wie ihr
Titel. Auch die Grösse der Länder war nicht ohne Einfluss auf ihre
staatliche Organisation, indem in ganz kleinen Gebieten keine so
umfassenden Einrichtungen in Bezug auf Polizei-, Finanz- und Mili-
tärwesen durchgeführt werden konnten, wie in grösseren Staaten.
Subjekt der Landeshoheit war hier der durch die Erbfolgeordnung zur
Regierung berufene Kurfürst, Herzog, Fürst oder Graf. Die geist-
lich-monarchischen Staaten waren sämmtlich Wahl-
staaten ?. Ilierher gehörten die drei geistlichen Kurfürstenthümer,
(ie Erzbisthümer, die Bisthümer, die geftusteten und nicht ge-
fürsteten Prälaturen. llier war die Landeshoheit mit einem reichs-
unmittelbaren Kirchenamte verbunden. Der durch kanonische Wahl
des Kapitels erwählte Erzbischof, Bischof, Abt oder Prälat war hier
I Eine belehrende Schilderung der Staatszustände in den einzelnen 'Terri-
torien giebt Cl. Th. Perthes, »Das deutsche Staatsleben vor der Revolution.«
Hamburg und Gotha 1845.
' Josephv. Sartori, Geistliches und weltliches Staatsrecht der deutschen
Erz-, Hoch- und Ritterstifter. Nürnberg 1786—91. 2 Theile, (Wilibald Held)
Reichsprälatisches Staatsrecht. Kempten 1785. 2 Bde. Es gab in Deutschland
4 reichsunmittelbare Eirzbisthümer, darunter drei geistliche Kurfürstenthümer,
19 Bisthümer und 61 Reichsprälaturen, dazu kam noch der Hochmeister des
Deutschen Ordens zu Mergentheim und der Johannitermeister zu Heitersheim.