Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

1. Die Zeiten des ältern deutschen Reiches. 69 
das Subjekt der Landeshoheit welchem die Regierungsrechte vom 
Kaiser geliehen wurden. Die (etwa 51, Reichsstädte waren 
IRepubliken; ihre Verfassung war sehr verschieden, doch galt 
überall die Korporation der ganzen Bürgerschaft als das wahre uud 
einzige Subjekt der Staatsgewalt; nur die Ausübung und Verwal- 
tung der obrigkeitlichen Gewalt war einem Magistratskollegium oder 
Rath übertragen !!. 
Die bisher genannten Landesherrschaften waren sämmtlich zu- 
gleich Reichsstände. Es gab aber zahlreiche Gebiete, deren In- 
haber landesherrliche Rechte ausübten, ohne der Vorzüge der Reichs- 
standschaft zu geniessen. Hierher gehörten vor allem die Reichs- 
ritterundihre Gebiete? /Esgab etwa 1475 reichsfreie Ritter- 
güter. In Schwaben, Franken und am Rhein hatten sich viele 
ritterliche, dem niederen Adel angehörige Familien der Landesho- 
lıeit nicht unterworfen; sie genossen nicht nur für ıhre Person. 
sondern auch für ihre Gebiete vollkommene Reichsunmittelbarkeit, 
dergestalt. dass sie von aller landesherrlichen Gewalt befreit und 
nur der Reichsstaatsgewalt unterworfen waren. Zur Erhaltung 
ihrer bevorrechteten Stellung hatten sich diese ritterschaftlicheu 
Familien schon seit dem XIV Jahrhundert zu Bündnissen vereinigt. 
Aus diesen war die korporative Verfassung der Reichsritterschaft 
hervorgegangen. Das gesammte reichsritterschaftliche Corpus zer- 
fiel in drei Kreise, welche unter sich in Vereinigung standen und 
ein Ganzes bildeten. Die Kreise wurden wieder in mehrere Kan- 
tons oder Ritterorte. letztere zuweilen wieder ın Bezirke oder 
Quartiere getheilt. Die Reichsritter übten über ihre Besitzungen 
allerdings landesherrliche Rechte aus, jedoch erlitt ihre Lande. 
herrlichkeit Einschränkungen durch die Reichsgewalt und ihre 
ı Moser Von der reichsstädtischen Regimentsverfassung. 1772. Häber- 
lin B.I. Kap. V.S. 11T ff. G. W. Hugo, Die Mediatisirung der deutschen 
Keichsstädte. Karlsruhe 1838. 
2 J. St. Burgmeister, Reichsritterschaftliches Corpus juris oder Codex 
diplomaticus. Ulm 1707. 4. Desselben Status equestris imperii Romano- 
germanici. Ulm 1709. 4. Desselben Manuale equestre. Ulm 1720. 4. 
Dessen [hesaurus juris equestris. Ulm 1718. 2 ’Ihle. Dessen Bibliotheca 
equestris. 2 Bde. Ulm 1720. 4. Lünig, Reichsarchiv. Part. spec. Cont. II. 
Jacob Mader, Sammlung reichsgerichtlicher Erkenntnisse in Reichsritter- 
schaftssachen. Frankf. u. Leipzig 1780—90. J,G. Kerner, Allgemeines posi- 
tives Staatslandrecht der unmittelbaren freien Reichsritterschaft. 3 Bde. Lemgo 
1736—89. Chr. L. Pfeiffer, Versuch eines ausführlichen Privatrechtes des 
deutschen Reichsadels. J. L. Klueber, isagoge in elementa juris publiei, quo 
utuntur nobiles immediati. Erlangae 179%.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.