Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Die Auflösung des deutschen Reiches und der Rheinbund. 17 
den Krieg an Oesterreich. Mit Oesterreich verband sich Preussen 
durch Bündnissvertrag’vom 7 Februar 1792. Erst nachdem die Fran- 
zosen bereits Mainz und die Niederlande erobert hatten, ermannte 
sich der Reichstag zur Erklärung des Reichskrieges. Der Mangel au 
Öinheit in der militärischen Führung, der Widerspruch in den poli- 
tischen Interessen Oesterreichs und Preussens, die Verfallenheit des 
Reiches und seiner Wehrverfassung, der Egoismus der einzelnen 
Reichsstände vereitelten die militärischen Erfolge der deutschen 
Waffen. So schloss der König von Preussen am 5. Aprıl 1795 nicht 
nur als »Roi de Prusse«, sondern auch als Kurfürst von Branden- 
burg und »Co-etat de V’empire« den durch die politischen Umstände 
eutschuldigten, dennoch aber reichskonstitutionswidrigen Frieden 
von Basel (Martens Rec. B. VI. S. 495). In einem Vertrage 
vom 17. Mai wurde eine Demarkationslinie gezogen, wodurch das 
nördliche Deutschland vom südlichen getreunt und für neutral er- 
klärt wurde iMartens VI. p. 503). Auf dieser Grundlage schloss 
Hessen-Kassel ebenfalls einen Separatvertrag mit Frankreich. Würt- 
teınberg, Baden, der schwäbische Kreis und P’falz-Bayern folgten 
1796 diesem Beispiele. Auf Grundlage des Präliminarvertrages von 
Leoben vom 15. April 1797 schloss endlich auch Oesterreich am 
17. Oktober 1797 den Frieden von Campoformio (G. v.Meyer, Cor- 
pus juris conf. 3. Aufl. I Ih. S. 106) mit der französischen Republik. 
Es verzichtete dadurch auf die Niederlande und die Lombardei, so- 
wie auf die lehensherrlichen Rechte des Reiches ın Italien, erhielt 
dagegen einen grossen "Theil des venetianischen Gebietes; auch 
wurde die Abtretung des linken Rheinufers vorläufig verabredet. 
bereits im November 1797 wurde der Friedenskongress zu Rastatt 
eröffnet, ging aber durch den ım J. 1799 ausgebrochenen Krieg er- 
folglos auseinander. Die unglücklichen Schlachten von Marengo 
(am 14. Juni 1800; und Hohenlinden 'am 3. December 1800) nöthigten 
zum Frieden von Luneville, welchen der Kaiser für sich und 
(las Reich am 9. Februar 1801 abschloss :G. v.Meyer 8. 1 ff.). Die 
nachträgliche Genehmigung des Reichstages erfolgte am 7. März, 
das kaiserliche Ratifikationsdekret am 9. März 1801. Der Frieden 
von Luneville ruht auf den Grundlagen des Friedens von Campofor- 
ınio. Die dort gemachten Abtretungen Oesterreichs: Belgien, Ober- 
italien westlich von der Etsch wurden wiederholt, der 'Thalweg der 
Etsch bildete die Grenze, Istrien. Dalmatien, Venedig fielen Oester- 
reich zu. Der Grossherzog von Toskana und der Herzog von Mo- 
dena sollten für den Verlust ihrer italienischen Besitzungen in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.