Die Auflösung des deutschen Reiches und der Rheinbund. 53
gestaltung Deutschlands herbeigeführt wurde. Die Rheimbundsakte
bestimmte in Art. XXVI die in der Souveränetät enthaltenen vier
Hauptrechte: »legislation, jurisdietion supreme, haute police. con
scription militairee.. Den Bundesgliedern gebührt die volle Sou-
veränetät, aber den unterworfenen Reichsständen. deu sog. Media-
tisirten. wurden umfassende grundherrliche Rechte, »droits seigneu-
rlaux et feodaux non essentiellement inherents a la souverainete:,
und wichtige persönliche Vorrechte zugestanden (Art. 27—32). Die
reichsständischen Gebiete wurden nur »en toute’souverainetö«. die
reichsstädtischen und geistlichen Besitzungen »en toute souverainete
et propriete« unterworfen.
Der Rheinbund, »confederation du Rhin«, war ein blos völker-
rechtlicher Verein souveräner Staaten. Angeblicher
Zweck des Bundes war: »die Sicherheit des äussern und innern
Friedens von Süddeutschland«. An der Spitze des Bundes stand als
Protektor der Kaiser der Franzosen. Er übernahm die Initiative des
zu entwerfenden Fundamentalstatuts, ernannte den Nachfolger des
Fürsten-Primas (A. 12) und konkurrirte vorzüglich bei der Aufnahme
neuer Bundesgenossen (A. 39) sowie in Kriegsverhältnissen des
Bundes. Obgleich Napoleon jeden Gedanken an eine wirkliche Ober-
herrlichkeit zurückwies, so fand doch thatsächlich die drückendste
Abhängigkeit statt, besonders verfügte Napoleon über die Kontin-
gente ganz nach Willkür.
Die Bundesfürsten entsagten für sich und ihre Nachfolger
allen Rechten [a tout droit actuel), welche sie auf die Besitzungen
anderer Mitglieder haben könnten, mit alleiniger Ausnahme der Erh-
folgerechte, »droits eventuels« {A. 34), erklärten alle Reichsgesetze
für sich und ihre Lande für unverbindlich (A. 2) und legten alle auf
die deutsche Reichsverfassung bezüglichen Titel ab. Der Kurerz-
kanzler wurde Fürstprimas. Er war als solcher Präsident der Bun-
desversammlung. .Diese, »la diete de Francfort«, sollte das einzige
verfassungsmässige Organ des Bundes sein und aus zwei Kollegien
bestehen, dem königlichen, wozu auch der Fürstprimas und die
Grossherzöge gehörten, und dem fürstlichen. Die Bundesversamm-
lung war zugleich bestimmt, als Bundesgericht alle Streitigkeiten
zwischen den Bundesgliedern zu entscheiden [A. 9}. Aber weder
die Organisation dieser Bundesbehörde ist je ins Leben getreten.
noch ist das versprochene Fundamentalstatut erlassen worden. Das
ganze Bundesverhältniss blieb ein Werkzeug französischer Willkür
und war keiner weitern rechtlichen Entwickelung fähig. doch sind
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