Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

84 11. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland. 
manche Züge der spätern deutschen Bundesverfassung unverkennbar 
der Rheinbundsakte entlehnt. 
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Innere staatsrechtliche Entwickelung der Rheinbundsstaaten. 
Durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 
und durch die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 war der ganzealther- 
gebrachte 'Territorialbestand des südlichen und westlichen Deutsch- 
lands völlig umgewandelt. Aus den verschiedenartigsten Elementen, 
aus geistlichen Fürstenthümern, Abteien und Prälaturen, aus Reichs- 
städten und Reichsdörfern, ausreichsständischen Gebieten und ritter- 
schaftlichen Besitzungen waren die neuen Rheinbundsstaaten zu- 
sammengesetzt. Die alten Stammlande der Dynastien bildeten meist 
nur den kleinen '[heil dieser improvisirten Staatskörper, kaum hin- 
reichend, um einen festen Kern für die neuerworbenen Besitzungen 
abzugeben. {Das Grossherzogthum Baden war beim 'lode Karl 
Friedrich’s fast zehnmal so gross, als bei seinem Regilerungsantritt 
sen ererbtes Land, und war vor 1803 unter etwa 27 Landesherrm 
vertheilt gewesen, Ilessen-Darmstadts neues Gebiet von 214 Q. M. 
hatte vor 15803 fast 30 Landesherrn angehört.) Die vielen Gebiete, 
welche Jahrhunderte lang als geistliche und weltliche "Territorien, 
als Reichsstädte und reichsritterliche Besitzungen ein zwar erstarr- 
tes, aber eigenthünliches Dasein geführt hatten, mussten Jetzt noth- 
wendig zu einem staatlichen Ganzen verschmolzen werden. Um 
(diese Aufgabe zu lösen, waren durchgreifende, alte Rechte vielfach 
verletzende Massregeln nicht zu vermeiden. Nachdem einmal diese 
grosse dvnastische Revolution vor sich gegangen war, musste man 
auch ihre weitern Konsequenzen ziehen. Für berechtigt zu der- 
gleichen Massregeln hielten sich die Rheinbundsfürsten kraft ıhrer 
neuerworbenen Souveränetät im vollsten Maasse. Es hing nur von 
der Persönlichkeit der Monarchen und ihrer leitenden Staatsmänner 
ab, ob diese unvermeidliche Neugestaltung mit mehr oder weniger 
Schonung, mit mehr oder weniger klar erkennbar staatlichen Zielen 
(durchgeführt würde. Anders gestaltete sich freilich das Verfahren 
unter der massvollen, hohen staatlichen Gedanken huldigenden Re- 
glerungsweise des trefflichen Grossherzogs Karl Friedrich von Baden, 
als unter den Iyrannenlaunen König Friedrich's I. von Württem- 
berg. welcher einen orientalischen Sultanismus auf dem altständı- 
schen Boden Württembergs einzuführen suchte. Wieder anders voll-
	        
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