Contents : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

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sein 1).  Der  eine  Staatszweck  wird  im  Bundesstaat  „durch  ein
sich  gegenseitig  bedingendes  und  ineinandergreifendes  Ergänzungsund
  Unterstützungsverhältnis  verwirklicht“  2),  das  Reich  einerseits,
die  Gliedstaaten  andererseits.  Da  die  Staatsangehörigkeit  nur  dem
Rechtsgrunde  nach  von  der  Untertänigkeit  unter  die  Staatsgewalt
schlechthin  verschieden  ist,  liegt  kein  Grund  vor,  warum  nicht  in
Gebieten,  in  denen  die  Reichsgewalt  die  allein  kompetente  ist,  die
Einwirkung  einer  Gliedstaatsgewalt  auf  dasselbe  Gebiet  und  Volk
also  prinzipiell  ausgeschlossen  ist,  unter  Berücksichtigung  des
Territorialprinzips  eine  ausschliessliche  Angehörigkeit  zum  Reiche
statuiert  werden  könnte.

IV.  Als  die  Frage  einer  einheitlichen  Normierung  der  Voraussetzungen
  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
  aufgeworfen  wurde,  war  also  die  Frage  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  prinzipiell  entschieden.  Der  Bundesstaat
war  ja  da.  Nur  gab  es  25  Staatsangehörigkeitsgesetze,  die  wiederum
  für  die  Zugehörigkeit  zum  Bunde  massgebend  waren 3).  Da
Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  aber  eine  Einheit  bilden,  konnte
man  die  Voraussetzungen  für  Erwerb  und  Verlust  der  einen  einheitlich
  gesetzlich  normieren,  und  vom  Erwerbe  oder  Verluste  der
einen  den  Bestand  oder  Nichtbestand  der  anderen  abhängig  machen.
Man  konnte  nach  dem  Vorbilde  der  Vereinigten  Staaten  von
Nord-Amerika  den  Erwerb  der  Bundesangehörigkeit  zur  Voraussetzung
  des  Erwerbes  der  Gliedstaatsangehörigkeit  machen,  oder
man  entschloss  sich,  den  entgegengesetzten  Weg  einzuschlagen,
und  vom  Erwerbe  der  letzteren  den  Erwerb  der  Bundesangehörigkeit
  abhängig  zu  machen.  Das  Bundesgesetz  vom  1.  Juni  1870
§  1  wählte  den  letzteren  Weg:

„Die  Bundesangehörigkeit  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit
in  einem  Bundesstaate  erworben  und  erlischt  mit  deren  Verlust“  4).

Die  Zeit,  in  der  das  Gesetz  entstand,  kannte  nur  Bundesgebiet,
  das  zugleich  auch  Staatsgebiet  im  engeren  Sinne  war;  das
Gesetz  ist  naturgemäss  auch  dementsprechend  angelegt.  Die  Bestimmungen,
  die  das  Gesetz  gibt,  haben  immer  die  Begründung
eines  Doppelverhältnisses  zum  Inhalt  und  zur  Voraussetzung.  Von



1)  ZORN:  a.  a.  O.  I.  S.  344,  2)  HÄNEL:  S.  354.

3)  v.  RÖNNE:  Deutsches  St.R.  I.  S.  98  f.

4)  Bez.  seiner  Geltung  in  Süddeutschland  vgl.  v.  RÖNNE:  Deutsches  StR.  I.
S.  99  f.