112 Zulassung der Abiturienten von Realschulen zum Rechtsstudium.
2. Die Gebühr ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die
Anstaltskasse zu zahlen.
3. Diese Bestimmungen treten zum Ostertermine 1903 in Kraft.
4. Wegen der Verwendung der Gebühr bleibt weitere Verfügung
vorbehalten.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Studt.
Sulassung der Abiturienten von deutschen
Bealgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum
Nechtsstudium.
Berlin, den 19. August 1903.
Bei der Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien
und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium (Bekanntmachung
vom 1. Februar 1902, Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsver-
waltung Seite 275) ist der Vorbehalt gemacht, daß es diesen Studierenden
bei eigener Verantwortung überlassen bleibe, sich die für ein gründ-
liches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen
sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen. Das
gleiche ist für diejenigen Gymnasialabiturienten bestimmt, deren Reife-
zeugnis im Lateinischen nicht mindestens das Prädikat „genügend“
aufweist.
Inzwischen sind bei der Mehrzahl der preußischen und auch bei
einzelnen außerpreußischen Universitäten besondere sprachliche Vor-
kurse eingerichtet worden, welche geeignet sind, jene für ein erfolgreiches
Rechtsstudium notwendige Ergänzung der Vorbildung zu vermitteln,
nämlich zwei einsemestrige Kurse zur sprachlichen Einführung in die
Quellen des römischen Rechts und ein einsemestriger, für realistisch vor-
gebildete Studierende der juristischen, medizinischen und philosophischen
Fakultät bestimmter Anfängerkursus im Griechischen.
Der Besuch dieser Vorkurse ist den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Studierenden nachdrücklich zu empfehlen. Das gleiche gilt von den in
Absatz 1 Satz 2 erwähnten Gymnasialabiturienten mit der Maßgabe,
daß sich bei diesen die Empfehlung nur auf die Kurse zur sprachlichen
Einführung in die Quellen des römischen Rechts zu beziehen hat. So-
dann ist folgendes zu beachten: