Zulassung der Abiturienten von Realschulen zum Rechtsstudium. 113
1. Die Oberrealschulabiturienten sind zu den Kursen zur sprach-
tichen Einführung in die Quellen des römischen Rechts nur dann zu-
zulassen, wenn sie sich bei dem Leiter des Kursus darüber auszuweisen
vermögen, daß sie lateinische Sprachkenntnisse sich in dem ungefähren
Umfange angeeignet haben, welcher der Reife für die Prima eines Real-
Lymnasiums entspricht.
2. Die Zulassung zum zweiten Kursus zur sprachlichen Einführung
in die Quellen des römischen Rechts setzt den erfolgreichen Besuch des
ersten Kursus voraus.
8. Es empfiehlt sich, daß die Studierenden die Vorkurse innerhalb
der drei ersten Semester und den Anfängerkursus im Greiechischen,
wenn nicht schon früher, so doch jedenfalls vor dem zweiten Kursus zur
sprachlichen Einführung in die Quellen des römischen Rechts hören.
4. Den Teilnehmern an den Vorkursen ist am Schlusse des
Semesters von dem Leiter ein Zeugnis über Fleiß und Erfolg nach
dem anliegenden Muster auszustellen.
5. Die Zahl der Teilnehmer an den Vorkursen ist auf 25 zu be-
schränken.
Dieser Erlaß ist durch Anschlag am schwarzen Brett zur Kenntnis
der Studierenden zu bringen.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
In Vertretung: Wever.
Universität ... . . .. .. . . 6 e halbjahr
Beugnis
über die Teilnahhonnn ..
Herr stud. jur. hat an dem vorbezeichneten von mir
gemäß den preußischen Bestimmungen abgehaltenen Kursus, zu welcher
... ... Zuhörer zugelassen waren, mit .. . . .. Fleiß und . .....
Erfolg teilgenommen. Er hat dabei ... .. . Arbeiten geliefert, welche
mit ihm besprochen und wie folgt beurteilt worden sind: ..... ....
...... dden
Lehrpläne 2c.