122 Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
IV. Befreiung von dem allgemein verbindlichen Freihandzeichen-
amterricht zugunsten der Teilnahme an dem wahlfreien Linearzeichen-
unterricht darf nur in dem Falle, den der Runderlaß vom 20. Juli
1904 — UI1985 — Gentralblatt 1904, S. 493) vorsieht, und
auch in diesem Falle nur dann bewilligt werden, wenn der Schülen
sowohl den Unterricht in der darstellenden Geometrie usw. als auck
den in der malerischen Perspektive usw. besucht.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
(gez.) Holle.
An
die Königlichen Provinzial-Schulkollegien.
U U 2744. U IV.
vereinbarung der Bundesregierungen über die gegen-
seitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegen-
seitige Anerkennung der Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen
Reichs an öffentlichen deutschen Gymnasien, Realgymnasien und Ober-
realschulen nach Abschluß des ganzen Lehrganges erwerben, fortan
folgende Grundsätze zu befolgen:
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich
nur auf diejenigen oben bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten),
bei denen folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die
Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der
Vollendung des neunten Lebensjahres.
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse
aller drei Schularten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde,
Mathematik und Naturkunde, ferner ·
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder
Englisch,
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch
und Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch.
Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehr-
ganges in den einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu er-
füllenden Zielforderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen die
aus den preußischen Lehrplänen für die höheren Schulen von 1901
sich ergebenden Lehrziele.