124 BVereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
e) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten:
Deutsch, Geschichte und Mathematik, ferner
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder
Englisch,
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Natur-
kunde,
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde.
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegen-
stände der Prüfung.
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen
mündlichen Teil. Befreiungen von der mündlichen Prüfung sind
statthaft.
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch
Lehrer statt und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch
und Mathematik, ferner
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch,
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch,
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch.
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen
Lehrfächern zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen.
e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden
die unter 1c bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise
ein Ausgleich zulässig, nach welchem das Zurückbleiben in einem Gegen-
stande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt
wird. In dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich zugelassen
wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinab-
gehen, welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse er-
fordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zu-
erkennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf
zu berücksichtigen.
f) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder
Versagung des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungs-
kommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Re-
gierungskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den
Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Recht
Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
8) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Be-
zeichnung der Anstalt enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und
leicht erkennbar machen, daß es ein Zeugnis der Rcife ist. Im Ein-
gang ist der vollständige Name des Prüflings, sein Geburtstag und
»ort, seine Religion oder Konfession und der Stand und Wohnort des
Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt