Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

124 BVereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. 
e) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: 
Deutsch, Geschichte und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder 
Englisch, 
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Natur- 
kunde, 
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegen- 
stände der Prüfung. 
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen 
mündlichen Teil. Befreiungen von der mündlichen Prüfung sind 
statthaft. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch 
Lehrer statt und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch 
und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, 
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch. 
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen 
Lehrfächern zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen. 
e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden 
die unter 1c bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise 
ein Ausgleich zulässig, nach welchem das Zurückbleiben in einem Gegen- 
stande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt 
wird. In dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich zugelassen 
wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinab- 
gehen, welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse er- 
fordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zu- 
erkennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf 
zu berücksichtigen. 
f) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder 
Versagung des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungs- 
kommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Re- 
gierungskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den 
Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Recht 
Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. 
8) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Be- 
zeichnung der Anstalt enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und 
leicht erkennbar machen, daß es ein Zeugnis der Rcife ist. Im Ein- 
gang ist der vollständige Name des Prüflings, sein Geburtstag und 
»ort, seine Religion oder Konfession und der Stand und Wohnort des 
Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt
	        
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